Präambel RL 2013/53/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote(3) wurde im Rahmen der Schaffung des Binnenmarktes zu dem Zweck erlassen, die Sicherheitsmerkmale von Sportbooten in allen Mitgliedstaaten zu harmonisieren und Hemmnisse im Handel mit Sportbooten zwischen den Mitgliedstaaten abzubauen.
(2)
Ursprünglich galt die Richtlinie 94/25/EG nur für Sportboote mit einer Mindestrumpflänge von 2,5 m und einer Höchstlänge von 24 m. Mit der Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG(4) wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 94/25/EG auf Wassermotorräder erweitert, und es wurden Umweltschutzanforderungen für Antriebsmotoren, sowohl für Selbst- als auch für Fremdzündungsmotoren, in Form von Grenzwerten für Abgasemissionen (CO, HC, NOx und Partikel) sowie in Form von Grenzwerten für Geräuschemissionen in die geänderte Richtlinie aufgenommen.
(3)
Die Richtlinie 94/25/EG stützt sich auf die in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung(5) formulierten Grundsätze. Daher enthält sie lediglich die grundlegenden Anforderungen für Sportboote, während technische Einzelheiten vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) und vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(6) geregelt werden. Besteht Konformität mit diesen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so ist die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG zu vermuten. Diese Grundprinzipien haben sich in dieser Branche bewährt und sollten beibehalten und sogar noch vorangetrieben werden.
(4)
Durch die technische Entwicklung auf dem Markt haben sich jedoch neue Probleme hinsichtlich der Umweltanforderungen der Richtlinie 94/25/EG ergeben. Zur Berücksichtigung dieser Entwicklung und zur Klärung des Rechtsrahmens für die Vermarktung der von dieser Richtlinie erfassten Produkte sollten bestimmte Teile der Richtlinie 94/25/EG überarbeitet und verbessert werden, und im Interesse der Klarheit sollte die Richtlinie aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.
(5)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten(7) werden horizontale Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die CE-Kennzeichnung und den Rahmen für eine Überwachung des Unionsmarktes und für Kontrollen der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte festgelegt, die auch auf die von dieser Richtlinie erfassten Produkte anwendbar sind.
(6)
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten(8) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen für Rechtsvorschriften auf der Grundlage des neuen Konzepts. Um Übereinstimmung mit anderen Produktvorschriften der einzelnen Sektoren zu gewährleisten, sollten bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie an den genannten Beschluss angepasst werden, sofern sektorale Besonderheiten keine andere Lösung erfordern. Daher sollten bestimmte Begriffsbestimmungen, die allgemeinen Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Konformitätsvermutung, die Vorschriften für die CE-Kennzeichnung, die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und Notifizierungsverfahren und die Vorschriften für die Verfahren zur Behandlung gefährlicher Produkte an diesen Beschluss angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung(9) enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den Anforderungen dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen.
(7)
Um den Wirtschaftsakteuren und den nationalen Behörden die Auslegung und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten der Geltungsbereich und die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 94/25/EG präzisiert werden. Insbesondere sollte präzisiert werden, dass Amphibienfahrzeuge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind. Außerdem ist es notwendig, anzugeben, welche Arten von Kanus und Kajaks vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, und zu präzisieren, dass lediglich Wassermotorräder für Sport- und Freizeitzwecke von ihr erfasst werden.
(8)
Außerdem sollten zum leichteren Verständnis und im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie die Begriffe „für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge” , „Rumpflänge” und „private Einführer” definiert werden. Es ist notwendig, die derzeitige Begriffsbestimmung für „Antriebsmotoren” zu erweitern, um innovative Antriebslösungen zu berücksichtigen.
(9)
Die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkte, die unter diese Richtlinie fallen, sollten den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen, und die Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität der Produkte verantwortlich sein, je nachdem, welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, um ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen, wie etwa Gesundheit und Sicherheit, sowie beim Verbraucherschutz und beim Umweltschutz zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sicherzustellen.
(10)
Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Produkte, die unter diese Richtlinie fallen, keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie für Sachen oder die Umwelt darstellen können, wenn sie sachgemäß gebaut und instand gehalten werden, und dass sie nur solche Produkte auf dem Markt bereitstellen, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmen. In dieser Richtlinie sollte eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorgesehen werden, die auf die einzelnen Akteure entsprechend ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen.
(11)
Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, ist es erforderlich, dass klar zwischen dem Hersteller und den in der Vertriebskette nachgeschalteten Akteuren unterschieden wird. Außerdem ist es erforderlich, zwischen Einführer und Händler zu unterscheiden, da der Einführer Produkte aus Drittländern auf den Unionsmarkt einführt. Der Einführer sollte daher sicherstellen, dass diese Produkte mit den in der Union geltenden Anforderungen übereinstimmen.
(12)
Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers bleiben.
(13)
Es ist notwendig sicherzustellen, dass unter diese Richtlinie fallende Produkte aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den in der Union geltenden Anforderungen genügen, und insbesondere, dass vom Hersteller geeignete Bewertungsverfahren hinsichtlich dieser Produkte durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Produkte den geltenden Anforderungen genügen, und dass sie keine Produkte in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Aus dem gleichen Grund sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die CE-Kennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den Überwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.
(14)
Wenn ein Händler ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt auf dem Markt bereitstellt, nachdem es vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, sollte er die gebührende Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass seine Handhabung des Produkts dessen Konformität nicht negativ beeinflusst. Sowohl von den Einführern als auch von den Händlern wird erwartet, dass sie mit der gebührenden Sorgfalt auf die geltenden Anforderungen achten, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.
(15)
Wenn ein Einführer ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt in Verkehr bringt, sollte er seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Bauteils eine solche Angabe nicht erlaubt.
(16)
Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Verpflichtungen des Herstellers wahrnehmen.
(17)
Da Händler und Einführer dem Markt nahe stehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Produkt geben.
(18)
Die Einfuhr von Sportbooten und Wassermotorrädern aus Drittländern in die Union durch in der Union ansässige natürliche oder juristische Personen ist ein besonderes Merkmal dieses Sektors. Die Richtlinie 94/25/EG enthält jedoch nur wenige Bestimmungen, die für private Einführer bezüglich der Durchführung der Konformitätsbewertung (Begutachtung nach Bauausführung) gelten oder als für sie geltend erachtet werden können. Es ist daher notwendig, die anderen Pflichten privater Einführer zu präzisieren, die grundsätzlich mit denjenigen harmonisiert werden sollten, die für Hersteller gelten, von einigen Ausnahmen hinsichtlich der nichtgewerblichen Natur ihrer Tätigkeit abgesehen.
(19)
Die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit eines Produkts über die gesamte Lieferkette hinweg hilft dabei, dass die Marktüberwachung einfacher und wirksamer wird. Ein wirksames System zur Rückverfolgbarkeit erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Produkte auf dem Markt bereitgestellt haben.
(20)
Aus Gründen der Klarheit und der Übereinstimmung mit anderen Richtlinien des neuen Konzepts ist es erforderlich, ausdrücklich anzugeben, dass von dieser Richtlinie erfasste Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie sowohl der allgemeinen Anforderung entsprechen, dass sie keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie für Sachen oder die Umwelt darstellen können, als auch die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
(21)
Hinsichtlich Motoren, die ursprünglich bereits nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte(10) oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen(11) für den Einbau in Boote als Antriebsmotoren angepasst wurden, sollten sich Personen, die Motoren anpassen, auf den Konformitätsnachweis des ursprünglichen Motorenherstellers verlassen können, wenn durch die Anpassungen die Abgasemissionseigenschaften nicht verändert wurden.
(22)
In dem Bericht über die Möglichkeiten weiterer Verbesserungen der Umwelteigenschaften von Wassersportmotoren, vorgelegt gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2003/44/EG, wurden verschiedene Optionen für eine weitere Senkung der Grenzwerte für Abgasemissionen von Sportbootmotoren beurteilt. In diesem Bericht kommt man zu dem Schluss, dass es angezeigt ist, die in der Richtlinie 2003/44/EG festgelegten Grenzwerte zu verschärfen. Sie sollten auf ein Niveau gebracht werden, das die technische Entwicklung in Bezug auf sauberere Technologien für Bootsmotoren widerspiegelt und einer weltweiten Harmonisierung der Grenzwerte für Abgasemissionen den Weg bereitet. Die CO-Grenzwerte hingegen sollten angehoben werden, um eine beträchtliche Verringerung der Luftverschmutzung durch andere luftverunreinigende Stoffe zu erlauben, der technischen Durchführbarkeit Rechnung zu tragen und die schnellstmögliche Umsetzung zu erreichen und dabei gleichzeitig sicherzustellen, dass die sozioökonomischen Auswirkungen auf diesen Wirtschaftssektor akzeptabel bleiben.
(23)
Für die verschiedenen Kraftstoff- und Antriebsarten sollten die jeweiligen Prüfzyklen der einschlägigen harmonisierten Norm für Motoren in Schiffsanwendungen verwendet werden; bis diese verfügbar sind, sollten die Prüfzyklen verwendet werden, die in der einschlägigen ISO-Norm beschrieben sind, wobei den Werten des Anhangs I Teil B Nummer 2.3. Rechnung zu tragen ist. Für alle Verbrennungsmotoren, die zum Antriebssystem gehören, darunter auch Hybridantriebe, sollten Prüfzyklen entwickelt werden.
(24)
Die bei der Bewertung der Übereinstimmung mit den Grenzwerten für Abgasemissionen verwendeten Prüfkraftstoffe sollten die Zusammensetzung der auf dem jeweiligen Markt verwendeten Kraftstoffe widerspiegeln, weshalb für die Typgenehmigung in der Union europäische Bezugskraftstoffe Verwendung finden sollten. Da Hersteller aus Drittländern gegebenenfalls keinen Zugang zu europäischen Bezugskraftstoffen haben, ist es erforderlich, dass die Genehmigungsbehörden die Prüfung von Motoren mit anderen Bezugskraftstoffen akzeptieren dürfen. Allerdings sollte die Auswahl der Bezugskraftstoffe auf diejenigen Spezifikationen beschränkt sein, die in der jeweiligen ISO-Norm angegeben sind, damit die Qualität und die Vergleichbarkeit der Prüfergebnisse gewährleistet ist.
(25)
Als Beitrag zum Schutz der maritimen Umwelt ist es angezeigt, eine Anforderung einzuführen, mit der vorgeschrieben wird, dass in Wasserfahrzeuge die mit Toiletten ausgestattet sind, Auffangbehälter eingebaut werden.
(26)
Unfallstatistiken zeigen, dass bei bewohnbaren Mehrrumpf-Sportbooten das Risiko eines Kielobenliegens niedrig ist. Trotzdem ist es angezeigt, das Risiko des Kielobenliegens bei bewohnbaren Mehrrumpf-Sportbooten in Betracht zu ziehen, d. h,. sie sollten, wenn sie für ein Kielobenliegen anfällig sind, schwimmfähig bleiben, wenn sie kieloben liegen, und ein Notausstieg sollte praktisch möglich sein.
(27)
In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Subsidiarität sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, die Anforderungen festzulegen, die sie für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern im Hinblick auf den Umwelt- und Lärmschutz, die Struktur der Wasserwege und zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen für erforderlich halten, sofern dies nicht bewirkt, dass Wasserfahrzeuge in einer nicht in der Richtlinie festgelegten Weise verändert werden müssen, und sofern diese Bestimmungen gerechtfertigt und dem angestrebten Ziel angemessen sind.
(28)
Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Produkts zum Ausdruck und ist die sichtbare Folge eines umfassenden Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. In dieser Richtlinie sollten die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung an Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren aufgeführt werden. Es ist angezeigt, die Verpflichtung zur Anbringung der CE-Kennzeichnung auf alle Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem auszuweiten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen.
(29)
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Herstellern, privaten Einführern und Benutzern klar gemacht wird, dass der Hersteller durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung an einem Produkt erklärt, dass dieses Produkt mit allen geltenden Vorschriften übereinstimmt, und dass er die volle Verantwortung hierfür übernimmt.
(30)
Die CE-Kennzeichnung sollte die einzige Konformitätskennzeichnung sein, die darauf hinweist, dass ein Produkt, das von dieser Richtlinie erfasst wird, mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmt. Andere Kennzeichnungen sollten jedoch erlaubt sein, sofern sie zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beitragen und diese Kennzeichnungen nicht von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfasst werden.
(31)
Um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, müssen geeignete Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden, die von den Herstellern einzuhalten sind. Diese Verfahren sollten auf die Konformitätsbewertungsmodule Bezug nehmen, die in dem Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegt sind. Sie sollten sich nach dem Grad der Gefahr richten, die von einem Wasserfahrzeug oder seinen Motoren und Bauteilen ausgehen kann. Folglich sollte jede Konformitätskategorie durch ein angemessenes Verfahren ergänzt werden oder die Wahl zwischen mehreren gleichwertigen Verfahren möglich sein.
(32)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es angebracht ist, für Bauteile ein breiteres Spektrum von Konformitätsbewertungsmodulen zuzulassen. Bei der Konformitätsbewertung bezüglich der Anforderungen für Abgas- und Geräuschemissionen sollte unterschieden werden zwischen Fällen, in denen die harmonisierten Normen verwendet wurden, und solchen, in denen sie nicht verwendet wurden, denn im letztgenannten Fall ist es gerechtfertigt, ein strengeres Konformitätsbewertungsverfahren zu fordern. Außerdem sollte die Möglichkeit abgeschafft werden, für die Prüfung der Geräuschemissionen Angaben zu Referenzbooten zu verwenden; da sie in der Praxis nicht in Anspruch genommen wurde, ist sie überflüssig.
(33)
Um klar und eindeutig anzugeben, welche Verhältnisse für den Betrieb von Wasserfahrzeugen geeignet sind, sollten die Bezeichnungen der Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge nur auf den wesentlichen Umweltbedingungen für die Seefahrt, nämlich Windstärke und signifikanter Wellenhöhe, basieren. Im Hinblick auf den Entwurf des Wasserfahrzeugs werden mit den vier Entwurfskategorien A, B, C und D Bereichswerte für Windkraft und signifikante Wellenhöhe sowie Erläuterungen vorgegeben.
(34)
Die Richtlinie 94/25/EG sieht vor, dass die Begutachtung von Sportbooten nach Bauausführung von einer in der Union ansässigen natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden kann, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, wenn der Hersteller den Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung des Produkts mit den Bestimmungen der Richtlinie nicht nachkommt. Im Sinne der Einheitlichkeit ist es angezeigt, den Anwendungsbereich der Begutachtung nach Bauausführung auszuweiten, damit nicht nur Wassersportboote, sondern auch Wassermotorräder erfasst sind. Aus Gründen der Klarheit sollte angegeben werden, in welchen Situationen die Begutachtung nach Bauausführung angewendet werden kann. Für die Einfuhr sollte seine Verwendung zudem auf die Fälle einer nichtgewerblichen Einfuhr durch private Einführer beschränkt werden, damit die Begutachtung nach Bauausführung nicht zu kommerziellen Zwecken missbraucht werden kann. Außerdem besteht die Notwendigkeit, die Pflichten der Person, die eine Begutachtung nach Bauausführung beantragt, dahingehend auszuweiten, dass sie der notifizierten Stelle Unterlagen vorlegt, um eine zuverlässige Konformitätsbewertung des Produkts durch die notifizierte Stelle sicherzustellen.
(35)
Da innerhalb der Union ein einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen, die Konformitätsbewertungen bei von dieser Richtlinie erfassten Produkten durchführen, zu gewährleisten ist und diese Stellen ihre Aufgaben gleich gut und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen sollten, sind verbindliche Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen festzulegen, die dafür notifiziert werden wollen, im Rahmen dieser Richtlinie Konformitätsbewertungsleistungen zu erbringen.
(36)
Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Durchführung der Bewertung der Konformität von unter diese Richtlinie fallenden Produkten zu sorgen, müssen nicht nur die Anforderungen an um Notifizierung ersuchende Konformitätsbewertungsstellen konsolidiert werden, sondern es müssen gleichzeitig auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden.
(37)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt und stärkt den bestehenden Rahmen für die Marktüberwachung der von den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfassten Produkte, einschließlich der unter diese Richtlinie fallenden Produkte. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine Marktüberwachung für diese Produkte gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit(12) organisieren und durchführen.
(38)
Um für mehr Transparenz und kürzere Bearbeitungszeiten zu sorgen, sollte das bestehende Schutzklauselverfahren, das es der Kommission ermöglicht zu prüfen, ob die Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen ein seiner Meinung nach nicht den Anforderungen entsprechendes Produkt gerechtfertigt ist, verbessert werden, damit es effizienter wird und damit das in den Mitgliedstaaten vorhandene Expertenwissen genutzt wird.
(39)
Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise über geplante Maßnahmen gegen unter diese Richtlinie fallende Produkte informiert werden können, die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen. Das System sollte es den Marktüberwachungsbehörden ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Produkten zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten.
(40)
In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen.
(41)
Zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I Teil B Nummern 2.3, 2.4, 2.5 und 3 sowie Anhang I Teil C Nummer 3 und die Anhänge V, VII und IX zu ändern. Dies wird es der Kommission künftig gestatten, Prüfzyklen für Hybridmotoren einzuführen und Prüfkraftstoffe mit Biokraftstoffbeimengungen in die Tabelle der Prüfkraftstoffe aufzunehmen, sobald diese Prüfkraftstoffe international anerkannt worden sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(42)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(13), ausgeübt werden.
(43)
Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, mit denen der notifizierende Mitgliedstaat aufgefordert wird, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn notifizierte Stellen die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllen, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden.
(44)
Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, die sicherstellen, dass diese Richtlinie einheitlich angewendet wird, insbesondere was die in Artikel 24 vorgesehenen ergänzenden Bestimmungen über Konformitätsbewertungsverfahren sowie die Anforderungen für die Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge, die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, die Herstellerplakette, das Handbuch für den Eigner, das Gassystem, den Schutz gegen Gewässerverschmutzung, den Fragebogen für die Berichterstattung und Navigationslichter betrifft, sollte das Prüfverfahren angewandt werden.
(45)
Die Kommission sollte durch Erlass von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Produkt, das eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellt, gerechtfertigt sind; angesichts der besonderen Art der Durchführungsrechtsakte sollte die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dabei nicht gelten.
(46)
In hinreichend begründeten Fällen, die die Konformitätsbewertung, die Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge, die Navigationslichter, den Schutz gegen Gewässerverschmutzung und Gasgeräte betreffen und die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellen, sollte die Kommission unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.
(47)
Entsprechend der üblichen Praxis kann der nach dieser Richtlinie eingesetzte Ausschuss eine nützliche Rolle bei der Prüfung von Fragen betreffend die Anwendung dieser Richtlinie spielen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats in Einklang mit seiner Geschäftsordnung aufgeworfen werden.
(48)
Um die Überwachung und Wirksamkeit dieser Richtlinie durchzusetzen, sollten die Mitgliedstaaten einen Fragebogen über die Anwendung dieser Richtlinie ausfüllen. Die Kommission sollte daraufhin einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie erstellen und veröffentlichen.
(49)
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(50)
Um den Herstellern und den anderen Wirtschaftsakteuren genug Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie zu geben, ist es erforderlich, einen ausreichenden Übergangszeitraum nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorzusehen, in dem Produkte, die die Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG erfüllen, nach wie vor in Verkehr gebracht werden dürfen.
(51)
Damit kleine und mittelgroße Hersteller von Außenbord-Antriebsmotoren mit Fremdzündung mit einer Leistung von höchstens 15 kW diese Richtlinie leichter anwenden und sich an die neuen Anforderungen anpassen können, ist es angezeigt, eine besondere Übergangsfrist für diese Hersteller festzulegen.
(52)
Da das Ziel dieser Richtlinie — nämlich ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie für die Umwelt sicherzustellen und gleichzeitig durch die Festlegung harmonisierter Anforderungen für von dieser Richtlinie erfasste Produkte und Mindestanforderungen an die Marktüberwachung das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(53)
Die Richtlinie 94/25/EG sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 30.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.

(3)

ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.

(4)

ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.

(5)

ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(6)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(7)

ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(8)

ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(9)

ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(10)

ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(11)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(12)

ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(13)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.