Präambel RL 2013/54/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sind unter anderem darauf ausgerichtet, die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Seeleuten auf Schiffen und die Sicherheit auf See zu verbessern und durch Seeunfälle verursachter Verschmutzung zu verhindern.
(2)
Der Union ist bewusst, dass die meisten Unfälle auf See unmittelbar auf den Faktor Mensch zurückzuführen sind, insbesondere auf Übermüdung.
(3)
Eines der wichtigsten Ziele der Politik der Union zur Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr ist die Eliminierung unternormiger Schiffe.
(4)
Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat am 23. Februar 2006 das Seearbeitsübereinkommen 2006 (im Folgenden „MLC 2006” ) angenommen, um ein einziges, in sich schlüssiges und dem neuesten Stand entsprechendes Instrument zu schaffen, das überdies die grundlegenden, in anderen internationalen Arbeitsübereinkommen enthaltenen Prinzipien umfasst.
(5)
Nach seinem Artikel VIII tritt MLC 2006 zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen von mindestens 30 Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, die zusammen über eine Bruttoraumzahl von mindestens 33 % der Welthandelsflotte verfügen, eingetragen worden sind, in Kraft. Diese Voraussetzung war am 20. August 2012 erfüllt, und MLC 2006 trat daher am 20. August 2013 in Kraft.
(6)
Mit der Entscheidung 2007/431/EG des Rates(3) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, MLC 2006 zu ratifizieren; die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, dies so bald wie möglich zu tun.
(7)
MLC 2006 legt globale Mindeststandards fest, um sicherzustellen, dass alle Seeleute, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und der Flagge der Schiffe, auf denen sie beschäftigt sind, ein Recht auf menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen haben, und damit ein fairer Wettbewerb herrscht.
(8)
Verschiedene Teile von MLC 2006 haben in unterschiedliche Rechtsakte der Union Eingang gefunden, sowohl in Bezug auf die Flaggenstaatpflichten als auch auf die Hafenstaatpflichten. Mit der vorliegenden Richtlinie sollen nun einige der in Titel 5 von MLC 2006 vorgesehenen Bestimmungen über die Erfüllung und Durchsetzung in das Unionsrecht aufgenommen werden, die die Teile von MLC 2006 betreffen, für die solche Bestimmungen noch nicht erlassen worden sind. Diese Teile decken sich mit denen, die im Anhang zur Richtlinie 2009/13/EG des Rates(4) wiedergegeben sind.
(9)
Die Richtlinie 2009/13/EG dient der Durchführung der ihr beigefügten Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 (im Folgenden „Vereinbarung” ). Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 2009/13/EG und sollte daher die Einhaltung günstigerer Bestimmungen des Unionsrechts im Einklang mit jener Richtlinie gewährleisten.
(10)
Zwar werden die Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten durch die Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) geregelt, indem das freiwillige Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten in das Unionsrecht aufgenommen und die Zertifizierung der Qualität der nationalen Verwaltungsverfahren eingeführt wird, allerdings wäre eine separate Richtlinie, in der die Arbeitsnormen für Seeleute festgelegt sind, angemessener, da damit den unterschiedlichen Zwecken und Verfahren klarer Rechnung getragen würde, ohne dabei die Richtlinie 2009/21/EG zu berühren.
(11)
Die Richtlinie 2009/21/EG findet auf das Übereinkommen der IMO Anwendung. In jedem Fall könnten die Mitgliedstaaten ein Qualitätsmanagementsystem für die operativen Teile der von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten ihrer Seeverkehrsverwaltung mit Bezug zu den Flaggenstaatpflichten entwickeln, umsetzen und fortschreiben.
(12)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe ihren Flaggenstaatpflichten im Hinblick auf die Umsetzung der einschlägigen Teile von MLC 2006 effektiv nachkommen. Durch die Einführung eines wirksamen Überwachungsverfahrens, das auch Überprüfungen umfasst, könnte ein Mitgliedstaat gegebenenfalls öffentlichen Einrichtungen oder anderen Organisationen im Sinne der Regel 5.1.2 von MLC 2006 und unter den darin genannten Bedingungen eine Ermächtigung erteilen.
(13)
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) bestimmt, dass es zu den Hauptaufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs gehört, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um auf Ersuchen eines Mitgliedstaats sachdienliche Informationen bereitzustellen, um die Überwachung der im Auftrag der Mitgliedstaaten handelnden anerkannten Organisationen zu unterstützen, wobei die Rechte und Verpflichtungen des Flaggenstaats unberührt bleiben.
(14)
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(15)
Unter keinen Umständen darf diese Richtlinie so angewandt werden, dass die Seeleute einen geringeren Schutz als nach dem Unionsrecht genießen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 153.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.

(3)

Entscheidung 2007/431/EG des Rates vom 7. Juni 2007 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 63).

(4)

Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30).

(5)

Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 132).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

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