Präambel RL 2013/55/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(3) wurde ein System der gegenseitigen Anerkennung konsolidiert, das ursprünglich auf 15 Richtlinien beruhte. In der genannten Richtlinie sind die automatische Anerkennung einer begrenzten Zahl von Berufen auf der Grundlage harmonisierter Mindestanforderungen an die Berufsausbildung (in Einzelrichtlinien geregelte, sog. sektorale Berufe), ein allgemeines System zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und eine automatische Anerkennung von Berufserfahrung vorgesehen. Außerdem wurde durch die Richtlinie 2005/36/EG ein neues System des freien Dienstleistungsverkehrs geschaffen. Es sei daran erinnert, dass aus Drittländern stammende Familienangehörige von Unionsbürgern gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(4), Gleichbehandlung genießen. Staatsangehörige von Drittländern können gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren im Hinblick auf die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Berufsqualifikationen nach bestimmten Unionsrechtsakten wie den Rechtsakten zu langfristig Aufenthaltsberechtigten, Flüchtlingen, Inhabern der „blauen Karte” und Wissenschaftlern ebenfalls Gleichbehandlung genießen.
(2)
In ihrer Mitteilung vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel Binnenmarktakte, Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen, „Gemeinsam für neues Wachstum” stellte die Kommission fest, dass das Unionsrecht in diesem Bereich modernisiert werden müsse. Am 23. Oktober 2011 unterstützte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen eine solche Modernisierung und forderte das Europäische Parlament und den Rat auf, eine entsprechende Vereinbarung über die Überarbeitung der Richtlinie 2005/36/EG bis Ende 2012 zu treffen. In seiner Entschließung vom 15. November 2011 zu der Umsetzung der Richtlinie über Berufsqualifikationen (2005/36/EG)(5) forderte das Europäische Parlament die Kommission ebenfalls auf, einen diesbezüglichen Vorschlag zu präsentieren. Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel: „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten” wird die Notwendigkeit hervorgehoben, den Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu verringern.
(3)
Durch staatlichen Hoheitsakt bestellte Notare sollten im Hinblick auf die besonderen und unterschiedlichen Regelungen, denen sie in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zum Notarberuf und seine Ausübung unterliegen, von dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG ausgenommen sein.
(4)
In Anbetracht des Ziels, den Binnenmarkt zu stärken und die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig eine effizientere und transparentere Anerkennung der Berufsqualifikationen zu gewährleisten, würde ein Europäischer Berufsausweis einen Mehrwert darstellen. Dieser Ausweis wäre insbesondere zur Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung von Nutzen, dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Zweck des Europäischen Berufsausweises ist es, das Anerkennungsverfahren zu vereinfachen und die finanzielle und operative Effizienz zu steigern, wovon Berufsangehörige und zuständige Behörden profitieren werden. Die Einführung des Europäischen Berufsausweises sollte den Auffassungen der Angehörigen des betreffenden Berufs Rechnung tragen, und ihr sollte eine Beurteilung seiner Eignung für den betreffenden Beruf und seiner Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten vorausgehen. Diese Beurteilung sollte erforderlichenfalls gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Der Europäische Berufsausweis sollte auf Antrag des Berufsangehörigen und nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie Abschluss der entsprechenden Überprüfungsverfahren durch die zuständigen Behörden ausgestellt werden. Soweit der Europäische Berufsausweis zum Zweck der Niederlassung ausgestellt wird, sollte er eine Entscheidung über die Anerkennung darstellen und wie jede andere Anerkennung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG behandelt werden. Er sollte die mit dem Zugang zu einem bestimmten Beruf verbundenen Registrierungsfanforderungen eher ergänzen als ersetzen. Im Fall der Rechtsberufe, für die bereits im Rahmen der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte(6) und der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde(7), Berufsausweise eingeführt wurden, besteht keine Notwendigkeit, einen Europäischen Berufsausweis einzuführen.
(5)
Das Funktionieren des Europäischen Berufsausweises könnte durch das Binnenmarkt-Informationssystem ( „IMI” ) gestützt werden, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) eingerichtet wurde. Durch den Ausweis und das IMI sollten Synergien gefördert und das Vertrauen der zuständigen Behörden untereinander gestärkt sowie gleichzeitig Doppelarbeit bei der Verwaltungsarbeit und den Anerkennungsverfahren bei den zuständigen Behörden beseitigt und mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufsangehörigen geschaffen werden.
(6)
Das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung des Europäischen Berufsausweises sollte klar strukturiert sein sowie Verfahrensgarantien und die entsprechenden Rechtsbehelfe für den Antragsteller enthalten. Durch Durchführungsrechtsakte sollten Übersetzungsanforderungen und die Methoden der Zahlung etwaiger Gebühren durch einen Antragsteller festgelegt werden, damit der Workflow im IMI nicht unterbrochen oder gestört und die Bearbeitung des Antrags nicht verzögert wird. Die Festsetzung der Höhe von Gebühren ist Sache der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings der Kommission die festgesetzte Höhe der Gebühren mitteilen. Der Europäische Berufsausweis und der damit verbundene Workflow innerhalb des IMI sollte die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten gewährleisten und verhindern, dass unrechtmäßig oder unbefugt auf die darin enthaltenen Informationen zugegriffen wird.
(7)
Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Berufsangehörige, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten als im Herkunftsmitgliedstaat umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Artikeln 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die sich möglicherweise noch weiter entwickeln wird, sollte jedoch ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können. Dies könnte insbesondere bei Gesundheitsberufen der Fall sein, sofern sie Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder die Patientensicherheit haben. Die Gewährung partiellen Zugangs sollte das Recht der Sozialpartner, sich zu organisieren, unberührt lassen.
(8)
Im Interesse des Schutzes der örtlichen Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat, sollte die zeitweilige und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in Fällen, in denen der Beruf im Herkunftsmitgliedsstaat nicht reglementiert ist, in Mitgliedstaaten Sicherungsmechanismen unterliegen, insbesondere einem Erfordernis von mindestens einem Jahr Berufserfahrung während der der Dienstleistungserbringung vorangehenden zehn Jahre. Im Fall saisonaler Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen können, um zu überprüfen, ob die in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Dienste vorübergehend und gelegentlich erbracht werden. Hierfür sollte der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben können, dass ihm einmal jährlich mitgeteilt wird, welche Dienste tatsächlich in seinem Hoheitsgebiet erbracht wurden, falls diese Information nicht bereits auf freiwilliger Basis durch den Dienstleister mitgeteilt worden ist.
(9)
Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, wird den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2005/36/EG gestattet, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung zu überprüfen. Dies hat zu Rechtsunsicherheit geführt, denn es bleibt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie eine solche vorherige Prüfung für notwendig befindet. Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollten Berufsangehörige von Anfang an wissen, ob eine Nachprüfung ihrer Berufsqualifikationen erforderlich ist und wann mit einer entsprechenden Entscheidung zu rechnen ist. Keinesfalls sollten die Bedingungen für eine solche vorherige Prüfung von Berufsqualifikationen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs strenger als im Rahmen der Vorschriften über die Niederlassung sein. Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, sollte durch die Richtlinie 2005/36/EG nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berührt werden, eine Pflicht des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit berufsmäßigen Tätigkeiten gemäß den anwendbaren Vorschriften nach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung(9) und nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(10) aufzuerlegen.
(10)
Systeme der beruflichen Bildung haben sich als hilfreiches Instrument dafür erwiesen, die Beschäftigung junger Menschen sicherzustellen und einen reibungslosen Übergang von der Ausbildung in das Arbeitsleben zu ermöglichen. Bei der Überarbeitung der Richtlinie 2005/36/EG sollten deren Besonderheiten deshalb in vollem Umfang berücksichtigt werden.
(11)
Um den Anerkennungsmechanismus aufgrund der allgemeinen Regelung anzuwenden, müssen die einzelstaatlichen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Niveaus unterteilt werden. Diese Niveaus, die nur zum Zweck der Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegt werden, sollten keine Auswirkungen auf die einzelstaatlichen Strukturen der allgemeinen und beruflichen Bildung oder auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet haben, auch nicht auf einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR). Der EQR ist ein Instrument, durch das Transparenz und Vergleichbarkeit von Berufsqualifikationen gefördert werden sollen; er kann auch als weitere Informationsquelle für die zuständigen Behörden dienen, wenn diese die in anderen Mitgliedstaaten erteilte Anerkennung von Berufsqualifikationen prüfen. Infolge des Bologna-Prozesses haben Hochschuleinrichtungen die Struktur ihrer Ausbildungsgänge an ein System zweistufiger Bachelor- und Masterstudiengänge angepasst. Um sicherzustellen, dass die fünf in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveaus im Einklang mit dieser neuen Struktur für Ausbildungsgänge stehen, sollte der Bachelorabschluss unter Niveau d und der Masterabschluss unter Niveau e eingestuft werden. Die zur Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegten fünf Niveaus sollten grundsätzlich nicht mehr als Kriterium für den Ausschluss von Unionsbürgern aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG herangezogen werden, wenn dies dem Grundsatz des lebenslangen Lernens widersprechen würde.
(12)
Anträge auf Anerkennung von Berufsangehörigen, die aus einem Mitgliedstaat kommen, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, und über eine einjährige Berufserfahrung verfügen, sollten genauso behandelt werden wie Anträge von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf reglementiert ist. Die Berufsqualifikationen der Antragsteller sollten mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikationen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsqualifikationsniveaus verglichen werden. Bei wesentlichen Unterschieden sollte die zuständige Behörde Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben können. Bei den Mechanismen zur Überprüfung der theoretischen und praktischen Kenntnisse, die für die Aufnahme und Ausübung eines Berufs als Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden können, sollten die Grundsätze der Transparenz und Unparteilichkeit garantiert und eingehalten werden.
(13)
Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat nach wie vor die Möglichkeit haben, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Jede solche Maßnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die im Zuge der Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers, die hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, berücksichtigen. Die Entscheidung, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben, sollte hinreichend begründet werden, damit der Antragsteller seine Situation besser verstehen und gemäß der Richtlinie 2005/36/EG von einzelstaatlichen Gerichten überprüfen lassen kann.
(14)
Aus der Überprüfung der Richtlinie 2005/36/EG ergab sich die Notwendigkeit, die Verzeichnisse der Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk in Anhang IV zu aktualisieren und dabei mehr Klarheit und Flexibilität zu schaffen, gleichzeitig aber eine auf Berufserfahrung gestützte Regelung der automatischen Anerkennung für diese Tätigkeiten beizubehalten. Anhang IV bezieht sich zurzeit auf die Internationale Standardklassifikation der Wirtschaftszweige (ISIC) aus dem Jahr 1958 und spiegelt die aktuelle Struktur der Wirtschaftstätigkeiten nicht mehr wider. Die ISIC ist seit 1958 mehrfach überarbeitet worden. Daher sollte die Kommission den Anhang IV anpassen können, damit die Regelung der automatischen Anerkennung unberührt bleiben kann.
(15)
Ständige berufliche Weiterbildung trägt zu einer sicheren und effektiven Praxis von Berufsangehörigen bei, die in den Genuss der automatischen Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen kommen. Es ist wichtig, die weitere Stärkung ständiger beruflicher Weiterbildung in diesen Berufen zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere die ständige berufliche Weiterbildung für Ärzte, Fachärzte, praktische Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, für Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten fördern. Diese von den Mitgliedstaaten zur Förderung der ständigen beruflichen Weiterbildung für diese Berufe ergriffenen Maßnahmen sollten der Kommission mitgeteilt werden, und die Mitgliedstaaten sollten sich über bewährte Verfahren in diesem Bereich austauschen. Die ständige berufliche Weiterbildung sollte Entwicklungen in den Bereichen Technik, Wissenschaft, Reglementierung und Ethik umfassen und die Berufsangehörigen motivieren, am lebenslangen Lernen, das für ihren Beruf von Bedeutung ist, teilzunehmen.
(16)
Die Regelung der automatischen Anerkennung auf der Grundlage harmonisierter Mindestausbildungsanforderungen hängt von der rechtzeitigen Meldung neuer oder geänderter Ausbildungsnachweise durch die Mitgliedstaaten und die entsprechende Veröffentlichung durch die Kommission ab. Andernfalls besteht für Inhaber solcher Ausbildungsnachweise keine Garantie, dass diese automatisch anerkannt werden. Um die Transparenz zu erhöhen und die Prüfung neu gemeldeter Bezeichnungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten Informationen über die Dauer und den Inhalt der Ausbildungsgänge erteilen, die den Mindestausbildungsanforderungen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG genügen müssen.
(17)
Die Punkte des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) werden bereits in einer großen Mehrheit der Hochschuleinrichtungen in der Union verwendet; ihre Verwendung wird auch zunehmend in Ausbildungsgängen zum Erwerb von Qualifikationen üblich, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs erforderlich sind. Daher sollte die Möglichkeit eingeführt werden, die Dauer eines Ausbildungsprogramms auch in ECTS auszudrücken. Diese Möglichkeit sollte die sonstigen Anforderungen für die automatische Anerkennung nicht berühren. Ein ECTS-Punkt entspricht 25-30 Unterrichtsstunden, und normalerweise sind 60 ECTS-Punkte für den Abschluss eines akademischen Jahres erforderlich.
(18)
Um ein hohes Niveau der öffentlichen Gesundheit und Patientensicherheit in der Union zu gewährleisten und die Richtlinie 2005/36/EG zu modernisieren, müssen die Kriterien geändert werden, die für die Festlegung der ärztlichen Grundausbildung verwendet werden, damit die Bedingungen, die sich auf die Mindestzahl von Jahren und Stunden beziehen, kumulativ angewandt werden. Ziel dieser Änderung ist es nicht, die Ausbildungsanforderungen für die ärztliche Grundausbildung zu senken.
(19)
Im Interesse der Förderung der Mobilität von Fachärzten, die bereits eine fachärztliche Qualifikation erworben haben und danach eine andere Facharztausbildung absolvieren, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für einige Teilbereiche der Ausbildung Befreiungen zu gewähren, wenn diese Ausbildungselemente der späteren Ausbildung bereits im Rahmen des früheren Facharztausbildungsprogramms in einem Mitgliedstaat absolviert wurden. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, innerhalb bestimmter Grenzen solche Befreiungen für medizinische Spezialisierungen zu gewähren, die unter das System der automatischen Anerkennung fallen.
(20)
Der Krankenpflegeberuf hat sich in den letzten drei Jahrzehnten deutlich weiterentwickelt: Die gemeinwesenorientierte Gesundheitsversorgung, der Einsatz komplexerer Therapien und die sich ständig weiterentwickelnden Technologie erfordern die Fähigkeit zur Übernahme von mehr Verantwortung bei Krankenpflegekräfte. Bei der Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger, deren Organisation immer noch entsprechend den nationalen Traditionen unterschiedlich ist, sollte in soliderer und stärker ergebnisorientierter Art und Weise gewährleistet werden, dass der Berufsangehörige bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten während der Ausbildung erworben hat und in der Lage ist, zumindest bestimmte Kompetenzen anzuwenden, um die Tätigkeiten auszuüben, die für den Beruf relevant sind.
(21)
Um Hebammen darauf vorzubereiten, den komplexen Bedürfnissen bei der Gesundheitsfürsorge im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten zu genügen, sollten die Hebammenschülerinnen und -schüler über den Hintergrund einer soliden Allgemeinbildung verfügen, bevor sie mit der Hebammenausbildung beginnen. Daher sollte die Zulassungsvoraussetzung für die Hebammenausbildung auf eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung oder eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau erhöht werden, außer bei Berufsangehörigen, die bereits die Qualifikation einer Krankenschwester/eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, erworben haben. Die Hebammenausbildung sollte besser gewährleisten, dass die Berufsangehörigen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Ausübung der Tätigkeiten einer Hebamme gemäß der Richtlinie 2005/36/EG notwendig sind.
(22)
Zur Vereinfachung des Systems der automatischen Anerkennung der Facharzt- und Fachzahnarztrichtungen sollten diese Fachrichtungen unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, wenn sie mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(23)
Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2005/36/EG hat eine beträchtliche Zahl von Mitgliedstaaten entschieden, den Zugang zu allen Tätigkeiten im Bereich der Pharmazie und die Ausübung dieser Tätigkeiten aufgrund der Anerkennung von Qualifikationen von Apothekern, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, zuzulassen. Eine solche Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation sollte allerdings einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, nicht diskriminierende Vorschriften beizubehalten, die eine geografische Verteilung von Apotheken in ihrem Hoheitsgebiet regeln, weil durch die Richtlinie 2005/36/EG solche Vorschriften nicht koordiniert werden. Allerdings sollte eine Abweichung von der automatischen Anerkennung von Qualifikationen, die immer noch für einen Mitgliedstaat notwendig ist, Apotheker nicht mehr ausschließen, die bereits durch den Mitgliedstaat, der von dieser Abweichung Gebrauch macht, anerkannt wurden und schon seit einer bestimmten Zeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats rechtmäßig und tatsächlich als Apotheker tätig sind.
(24)
Das Funktionieren der Regelung der automatischen Anerkennung hängt vom Vertrauen in die Ausbildungsanforderungen ab, die die Qualifikationen der Berufsangehörigen untermauern. Daher ist es wichtig, dass die Mindestanforderungen an die Architektenausbildung neue Entwicklungen in der Architektenausbildung widerspiegeln, insbesondere im Hinblick auf die anerkannte Notwendigkeit, die akademische Ausbildung durch Berufserfahrung zu ergänzen, die unter der Aufsicht qualifizierter Architekten erworben wird. Gleichzeitig sollten die Mindestanforderungen an die Ausbildung flexibel genug sein, damit die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihre Ausbildungssysteme zu organisieren, nicht über Gebühr beschränkt wird.
(25)
Durch die Richtlinie 2005/36/EG sollte durch die Einführung gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze ein stärkerer Automatismus der Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Berufen gefördert werden, die derzeit nicht von dieser Anerkennung profitieren. Dabei sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen und den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze sollten die Form gemeinsamer Ausbildungsrahmen, die sich auf ein gemeinsames Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen stützen, oder gemeinsamer Ausbildungsprüfungen, annehmen. Es sollte möglich sein, dass gemeinsame Ausbildungsrahmen auch Fachrichtungen umfassen, die derzeit nicht die Regelung der automatischen Anerkennung gemäß Richtlinie 2005/36/EG in Anspruch nehmen können, und sich auf Berufe beziehen, die von Titel III Kapitel III erfasst werden und denen eindeutig festgelegte spezifische Tätigkeiten vorbehalten sind. Gemeinsame Ausbildungsrahmen für solche Fachrichtungen, insbesondere Facharztrichtungen, sollten ein hohes Niveau an öffentlicher Gesundheit und Patientensicherheit bieten. Innerhalb gemeinsamer Ausbildungsrahmen erworbene Berufsqualifikationen sollten von den Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden. Berufsorganisationen, die auf Unionsebene repräsentativ sind, und unter bestimmten Bedingungen nationale Berufsorganisationen oder zuständige Behörden sollten der Kommission Vorschläge für gemeinsame Ausbildungsgrundsätze unterbreiten können, damit die möglichen Konsequenzen solcher Grundsätze für die nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie für die nationalen Vorschriften zur Regelung des Zugangs zu reglementierten Berufen gemeinsam mit den nationalen Koordinatoren bewertet werden können.
(26)
In der Richtlinie 2005/36/EG ist für die Berufsangehörigen bereits die Verpflichtung bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung der Anwendung dieser Verpflichtung ergab sich die Notwendigkeit, die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber insbesondere im Interesse einer besseren Gewährleistung der Patientensicherheit klarzustellen. Die zuständigen Behörden sollten Überprüfungen der Sprachkenntnisse nach der Anerkennung von Berufsqualifikationen durchführen können. Besonders bei Berufen mit Auswirkungen auf die Patientensicherheit, ist es wichtig, dass Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt werden, vor dem Zugang des Berufsangehörigen zur Berufsausübung im Aufnahmemitgliedstaat. Die Überprüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch in angemessener Weise erfolgen und für die betreffenden Berufe erforderlich sein; sie sollte nicht darauf ausgerichtet sein, Berufsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen. Um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu achten und im Interesse der Förderung der Mobilität von Berufsangehörigen in der Union sollten die von einer zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht vorgenommenen Überprüfungen auf die Kenntnis einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder einer Verwaltungssprache des Aufnahmemitgliedstaats, sofern diese Verwaltungssprache auch Amtssprache der Union ist, beschränkt sein. Dies sollte die Aufnahmemitgliedstaaten nicht daran hindern, Berufsangehörigen nahe zu legen, später eine weitere Sprache zu erlernen, wenn dies für die berufliche Tätigkeit, die sie ausüben wollen, notwendig ist. Auch Arbeitgeber sollten weiterhin eine wichtige Rolle bei der Klärung der Frage spielen, welche Sprachkenntnisse notwendig sind, um die beruflichen Tätigkeiten an ihren Arbeitsplätzen auszuüben.
(27)
Nationale Vorschriften zur Regelung des Zugangs zu reglementierten Berufen sollten kein Hindernis für die Mobilität junger Hochschulabsolventen schaffen. Deshalb sollte in dem Fall, dass ein Hochschulabsolvent ein Berufspraktikum in einem anderen Mitgliedstaat abschließt, das betreffende Praktikum anerkannt werden, wenn der Hochschulabsolvent einen Antrag auf Zugang zu einem reglementierten Beruf im Herkunftsmitgliedstaat stellt. Die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossenen Berufspraktikums sollte sich auf eine eindeutige schriftliche Beschreibung der Lernziele und der übertragenen Aufgaben gründen, die von dem Betreuer des Praktikanten im Herkunftsmitgliedstaat festgelegt wird. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zugang zu einem reglementierten Beruf sollten in Drittländern abgeschlossene Berufspraktika von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
(28)
In der Richtlinie 2005/36/EG ist ein System nationaler Kontaktstellen vorgesehen. Aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie 2006/123/EG und der Festlegung eines einheitlichen Ansprechpartners besteht die Gefahr einer gewissen Überschneidung. Daher sollten die gemäß Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten nationalen Kontaktstellen Beratungszentren werden, die in erster Linie Bürger unterstützen und — auch in Einzelgesprächen — beraten, damit gewährleistet ist, dass die tägliche Anwendung von Binnenmarktregeln in komplexen Einzelfällen von Bürgern auf nationaler Ebene weiterverfolgt wird. Erforderlichenfalls würden die Beratungszentren als Verbindungsstelle zu zuständigen Behörden und Beratungszentren in anderen Mitgliedstaaten fungieren. Hinsichtlich des Europäischen Berufsausweises sollte es den Mitgliedstaaten freistehen zu entscheiden, ob die Beratungszentren entweder als zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat fungieren oder die jeweilige zuständige Behörde bei der Bearbeitung von Anträgen auf einen Europäischen Berufsausweis und der Verarbeitung der innerhalb des IMI erstellten Einzeldatei des Bewerbers (im Folgenden „IMI-Datei” ) unterstützen sollten. Im Kontext der Dienstleistungsfreiheit können die Beratungszentren in dem Fall, dass der betreffende Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, auch am Austausch von Informationen teilnehmen, die für die Zwecke der behördlichen Zusammenarbeit in Betracht gezogen werden.
(29)
Diese Richtlinie trägt dazu bei, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Verbraucherschutz zu gewährleisten. In der Richtlinie 2005/36/EG sind bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen. Diese Verpflichtungen sollten verstärkt werden. Künftig sollten die Mitgliedstaaten nicht nur auf Ersuchen um Information reagieren, sondern ihre zuständigen Behörden sollten auch die Befugnis erhalten, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten proaktiv vor Berufsangehörigen zu warnen, die nicht mehr berechtigt sind, ihren Beruf auszuüben. Für Angehörige der Gesundheitsberufe ist ein besonderer Vorwarnmechanismus unter der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich. Dies sollte auch für Tierärzte sowie für Berufsangehörige gelten, die Tätigkeiten mit Bezug auf die Erziehung Minderjähriger ausüben, einschließlich Berufsangehörigen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen und im Bereich frühkindlicher Erziehung tätig sind. Die Pflicht zur Übermittlung einer Vorwarnung sollte nur für die Mitgliedstaaten gelten, in denen diese Berufe reglementiert sind. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger aufgrund des Vorliegens von disziplinarischen Sanktionen oder einer strafrechlichen Verurteilung nicht mehr das Recht hat, in einem Mitgliedstaat — auch nur vorübergehend — die beruflichen Tätigkeiten auszuüben. Die Vorwarnung sollte alle verfügbaren Einzelheiten des begrenzten oder unbegrenzten Zeitraums enthalten, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder auf eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das Vorwarnverfahren sollte den Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten und der Grundrechte entsprechen. Das Vorwarnverfahren sollte nicht dazu dienen, etwaige Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Zusammenarbeit auf den Gebieten Justiz und Inneres zu ersetzen oder anzupassen. Die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG zuständigen Behörden sollten auch nicht verpflichtet sein, zu einer solchen Zusammenarbeit mittels der in jener Richtlinie vorgesehenen Vorwarnungen beizutragen.
(30)
Zu den größten Schwierigkeiten, denen Bürger gegenüberstehen, die an einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat interessiert sind, gehören die Komplexität und Unsicherheit über die einzuhaltenden Verwaltungsverfahren. Richtlinie 2006/123/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten bereits dazu, einfachen Zugang zu Informationen zu gewähren und es zu ermöglichen, die Verfahren über einheitliche Ansprechpartner durchzuführen. Bürger, die eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG anstreben, können bereits auf die einheitlichen Ansprechpartner zurückgreifen, wenn sie unter die Richtlinie 2006/123/EG fallen. Arbeitsuchende und Angehörige der Gesundheitsberufe fallen jedoch nicht unter die Richtlinie 2006/123/EG, und die verfügbaren Informationen sind nach wie vor rar. Daher besteht aus Sicht der Nutzer ein Bedarf, diese Informationen zu präzisieren und zu gewährleisten, dass diese Informationen leicht zugänglich sind. Wichtig ist auch, dass Mitgliedstaaten nicht nur auf nationaler Ebene Verantwortung übernehmen, sondern auch untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Berufsangehörige unionsweit in einfacher Weise auf nutzerfreundliche und mehrsprachige Informationen zugreifen und die Verfahren über die einzigen Kontaktstellen oder über die jeweiligen zuständigen Behörden leicht durchführen können. Über andere Websites, zum Beispiel das Portal „Europa für Sie” , sollten Links bereitgestellt werden.
(31)
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung der in Artikel 21 Absatz 6 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten, die Aktualisierung des Anhangs I, die Aktualisierung und Klarstellung der in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten, die Anpassungen von Anhang V Nummer 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer Facharztrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3, die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer Fachzahnarztrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3, die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen und die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.
(32)
Damit für die Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG einheitliche Bedingungen gewährleistet sind, sollten der Kommisison Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(11), ausgeübt werden.
(33)
Aufgrund des technischen Charakters dieser Rechtsakte sollte das Prüfverfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, die die Einführung des Europäischen Berufsausweises für bestimmte Berufe, das Format des Europäischen Berufsausweises, die Bearbeitung schriftlicher Anträge, die Übersetzungen, die der Antragsteller zur Unterstützung einer Beantragung eines Europäischen Berufsausweises vorlegen muss, die Einzelheiten der Dokumente, die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Einreichung eines vollständigen Antrags erforderlich sind, die Verfahren für die Leistung und Bearbeitung von Zahlungen für diesen Ausweis, die Vorschriften darüber, wie, wann und bei welchen Dokumenten die zuständigen Behörden beglaubigte Kopien im Zusammenhang mit dem betreffenden Beruf fordern dürfen, die technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises, die Vorschriften über den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren zur Prüfung der Echtheit und Gültigkeit eines Europäischen Berufsausweises sowie die Anwendung des Vorwarnungsmechanismus betreffen.
(34)
Die Kommission sollte im Wege von Durchführungrechtsakten und — angesichts ihrer Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 beschließen: eine beantragte Aktualisierung von Anhang I abzulehnen, wenn die in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind; den entsprechenden Mitgliedstaat ersuchen, von einem Antrag auf Freistellung hinsichtlich der Wahl zwischen Anpassungszeitraum und Eignungstest abzusehen, wenn diese Freistellung nicht angemessen ist oder nicht im Einklang mit dem Unionsrecht steht; die beantragten Änderungen der Nummern 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 oder 5.7.1 des Anhangs V abzulehnen, wenn die Bedingungen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind; ein Verzeichnis der nationalen Berufsqualifikationen und nationalen Berufsbezeichnungen zu erstellen, für die die automatische Anerkennung im Rahmen des gemeinsamen Ausbildungsrahmens gilt; ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, in denen gemeinsame Ausbildungsprüfungen durchzuführen sind, deren Häufigkeit während eines Kalenderjahres und weiterer Vorkehrungen zu erstellen, die für die Durchführung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen notwendig sind; und dem betreffenden Mitgliedstaat zu erlauben, von den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG während eines begrenzten Zeitraums abzuweichen.
(35)
Nach den positiven Erfahrungen mit der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Richtlinie 2006/123/EG sollte ein ähnliches Evaluierungssystem in die Richtlinie 2005/36/EG aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten mitteilen, welche Berufe sie reglementieren und aus welchen Gründen, und die Ergebnisse untereinander erörtern. Ein solches System würde zu mehr Transparenz am Markt für freiberufliche Dienstleistungen beitragen.
(36)
Die Kommission sollte zu gegebener Zeit die Regelung der Anerkennung bewerten, die auf den Nachweis in Rumänien ausgestellter Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, anwendbar ist. Eine solche Bewertung könnte sich auf die Ergebnisse eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms stützen, das Rumänien gemäß seiner nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einrichten sollte und für das es Kontakt mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aufnehmen sollte. Der Zweck des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms sollte darin bestehen, die Teilnehmer an diesem Programm in die Lage zu versetzen, ihre Berufsqualifikation so aufzuwerten, dass sie erfolgreich alle Mindestausbildungsanforderungen nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen.
(37)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Straffung, Vereinfachung und Verbesserung der Vorschriften für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da diese zwangsläufig zu divergierenden Anforderungen und Verfahrensregelungen führen und damit die Regulierungskomplexität noch erhöhen und ungerechtfertigte Hindernisse für die Mobilität von Berufstätigen schaffen würden, sondern vielmehr aus Gründen der Kohärenz, Transparenz und Vereinbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(38)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternden Dokumenten(12) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationalen Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(39)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(13) angehört und hat am 8. März 2012 eine Stellungnahme(14) abgegeben.
(40)
Die Richtlinie 2005/36/EG und die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 103.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.

(3)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(4)

ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(5)

ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 15.

(6)

ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17.

(7)

ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36.

(8)

ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.

(9)

ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(10)

ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(11)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(12)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(13)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(14)

ABl. C 137 vom 12.5.2012, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.