Artikel 101 RL 2013/59/Euratom
Festlegung von Strategien
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Festlegung von Strategien, um einen angemessenen Umgang mit bestehenden Expositionssituationen sicherzustellen, der den Risiken und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen entspricht.
(2) Jede Strategie umfasst
- a)
- die verfolgten Ziele,
- b)
- angemessene Referenzwerte unter Berücksichtigung der in Anhang I festgelegten Referenzwerte.
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