Artikel 32 RL 2013/59/Euratom
Maßnahmen zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Maßnahmen zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie stützen auf
- a)
- eine vorherige Bewertung von Art und Höhe des radiologischen Risikos für die strahlenexponierten Arbeitskräfte;
- b)
- die Optimierung des Strahlenschutzes unter allen Arbeitsbedingungen, einschließlich der beruflichen Exposition als Folge von Tätigkeiten mit medizinischer Exposition;
- c)
- die Einteilung strahlenexponierter Arbeitskräfte in verschiedene Kategorien;
- d)
- Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den verschiedenen Arbeitsbereichen und Arbeitsbedingungen, erforderlichenfalls einschließlich einer individuellen Überwachung;
- e)
- die medizinische Überwachung;
- f)
- die Aus- und Fortbildung.
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