Artikel 32 RL 2013/59/Euratom

Maßnahmen zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Maßnahmen zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie stützen auf

a)
eine vorherige Bewertung von Art und Höhe des radiologischen Risikos für die strahlenexponierten Arbeitskräfte;
b)
die Optimierung des Strahlenschutzes unter allen Arbeitsbedingungen, einschließlich der beruflichen Exposition als Folge von Tätigkeiten mit medizinischer Exposition;
c)
die Einteilung strahlenexponierter Arbeitskräfte in verschiedene Kategorien;
d)
Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den verschiedenen Arbeitsbereichen und Arbeitsbedingungen, erforderlichenfalls einschließlich einer individuellen Überwachung;
e)
die medizinische Überwachung;
f)
die Aus- und Fortbildung.

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