Artikel 8 RL 2013/59/Euratom
Altersbegrenzung für strahlenexponierte Arbeitskräfte
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 Personen unter 18 Jahren nicht mit einer Arbeit beauftragt werden dürfen, die sie zu strahlenexponierten Arbeitskräften macht.
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