Artikel 82 RL 2013/59/Euratom
Strahlenschutzexperte
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Strahlenschutzexperte das Unternehmen in kompetenter Weise in Fragen der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die berufsbedingte Exposition und die Exposition der Bevölkerung berät.
(2) Die Beratung durch den Strahlenschutzexperten umfasst unter anderem – soweit angebracht – folgende Punkte:
- a)
- Optimierung und Festlegung angemessener Dosisrichtwerte;
- b)
- Pläne für neue Einrichtungen und Abnahme bei der Inbetriebnahme neuer oder veränderter Strahlungsquellen in Bezug auf technische Kontrollen, Auslegungsmerkmale, Sicherheitsmerkmale und Warnvorrichtungen, die für den Strahlenschutz relevant sind;
- c)
- Kategorisierung von Kontroll- und Überwachungsbereichen;
- d)
- Klassifizierung von Arbeitskräften;
- e)
- Überwachungsprogramme am Arbeitsplatz sowie Programme zur individuellen Überwachung und zugehörige Personendosimetrie;
- f)
- geeignete Strahlungsüberwachungsgeräte;
- g)
- Qualitätssicherung;
- h)
- Umweltüberwachungsprogramm;
- i)
- Vorkehrungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle;
- j)
- Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen und Vorkommnissen;
- k)
- Vorsorge für und Einsätze bei Notfall-Expositionssituationen;
- l)
- Programme zur Fortbildung und zu deren Aktualisierung für strahlenexponierte Arbeitskräfte;
- m)
- Untersuchung und Analyse von Unfällen und Vorkommnissen und geeignete Abhilfemaßnahmen;
- n)
- Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Arbeitskräfte;
- o)
- Erstellung der geeigneten Dokumentation, wie beispielsweise vorherige Risikobewertungen und schriftliche Verfahren.
(3) Wo dies zweckmäßig ist, stimmt sich der Strahlenschutzexperte mit dem Medizinphysik-Experten ab.
(4) Dem Strahlenschutzexperten können, wenn dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die Aufgaben des Strahlenschutzes von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung übertragen werden.
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