Artikel 84 RL 2013/59/Euratom
Strahlenschutzbeauftragter
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, für welche Tätigkeiten ein Strahlenschutzbeauftragter zur Überwachung oder Durchführung der Strahlenschutzaufgaben in einem Unternehmen bestellt werden muss. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, den Strahlenschutzbeauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Strahlenschutzbeauftragte ist direkt dem Unternehmen unterstellt. Die Mitgliedstaaten können die Arbeitgeber externer Arbeitskräfte verpflichten, einen Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen, der erforderlichenfalls die einschlägigen Strahlenschutzaufgaben hinsichtlich des Schutzes der Arbeitskräfte überwacht oder durchführt.
(2) In Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit können die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten zur Unterstützung des Unternehmens Folgendes umfassen:
- a)
- Sicherstellung, dass mit Strahlung verbundenen Arbeiten im Einklang mit den festgelegten Verfahren bzw. örtlichen Vorschriften erfolgen;
- b)
- Überwachung der Durchführung des Programms für die Arbeitsplatzüberwachung;
- c)
- Führung angemessener Aufzeichnungen über sämtliche Strahlungsquellen;
- d)
- Durchführung regelmäßiger Bewertungen des Zustands der relevanten Sicherheits- und Warnsysteme;
- e)
- Überwachung der Durchführung des Programms für die persönliche Überwachung;
- f)
- Überwachung der Durchführung des Programms für die medizinische Überwachung;
- g)
- angemessene Einführung in die örtlichen Regeln und Verfahren für neue Arbeitskräfte;
- h)
- Beratung und Kommentare zu Arbeitsplänen;
- i)
- Erstellung von Arbeitsplänen;
- j)
- Berichterstattung an die örtliche Betriebsleitung;
- k)
- Beteiligung an den Vorkehrungen zur Prävention von Notfall-Expositionssituationen sowie zur Vorbereitung und zur Reaktion auf solche Situationen;
- l)
- Unterrichtung und Fortbildung der strahlenexponierten Arbeitskräfte;
- m)
- Abstimmung mit dem Strahlenschutzexperten.
(3) Die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten können von einer Strahlenschutzabteilung innerhalb eines Unternehmens oder einem Strahlenschutzexperten übernommen werden.
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