ANHANG I RL 2013/59/Euratom
Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung nach den Artikeln 7 und 101
- 1.
- Unbeschadet der Referenzwerte für die Organ-Äquivalentdosen sind die als effektive Dosis ausgedrückten Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen in dem Bereich von 1 bis 20 mSv pro Jahr und für Notfall-Expositionssituationen in dem Bereich von 20 bis 100 mSv (einmalige Dosis oder Jahresdosis) festzulegen.
- 2.
-
In bestimmten Situationen kann ein Referenzwert unterhalb der in Absatz 1 genannten Bandbreiten erwogen werden; so kann
- a)
- ein Referenzwert von weniger als 20 mSv für Notfall-Expositionssituationen festgelegt werden, in denen ein angemessener Schutz möglich ist, ohne dass die entsprechenden Gegenmaßnahmen eine unverhältnismäßige Schädigung oder übermäßige Kosten verursachen;
- b)
- gegebenenfalls ein Referenzwert von weniger als 1 mSv pro Jahr für bestehende Expositionssituationen für bestimmte auf eine Strahlungsquelle bezogene Expositionen oder Expositionspfade festgelegt werden.
- 3.
- Für den Übergang von einer Notfall-Expositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation sind geeignete Referenzwerte festzulegen, insbesondere im Anschluss an langfristige Gegenmaßnahmen wie Umsiedlung.
- 4.
-
Bei der Festlegung der Referenzwerte sind die Besonderheiten der jeweiligen Situation sowie gesellschaftliche Kriterien zu berücksichtigen, z. B.
- a)
- bei Expositionen bis einschließlich 1 mSv pro Jahr: die allgemeinen Informationen zur Expositionshöhe, ohne besondere Berücksichtigung individueller Expositionen;
- b)
- bei Expositionen bis einschließlich 20 mSv pro Jahr: spezifische Informationen, die Einzelpersonen wenn möglich in die Lage versetzen, ihre Exposition zu steuern;
- c)
- bei Expositionen bis einschließlich 100 mSv pro Jahr: Ermittlung der Individualdosen und spezifische Informationen zu Strahlungsrisiken sowie zu verfügbaren Maßnahmen zur Expositionsverringerung.
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