ANHANG XVII RL 2013/59/Euratom

Als Anhaltspunkt dienende Liste bestehender Expositionssituationen nach Artikel 100

a)
Exposition aufgrund einer Kontamination von Gebieten durch radioaktive Rückstände aus

i)
vergangenen Tätigkeiten, die nie der regulatorischen Kontrolle unterlagen oder nicht gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen reguliert wurden;
ii)
einem Notfall, nachdem die Notfall-Expositionssituation gemäß dem Notfallmanagementsystem für beendet erklärt wurde;
iii)
vergangenen Tätigkeiten, für die das Unternehmen rechtlich nicht mehr verantwortlich ist;

b)
Exposition durch natürliche Strahlungsquellen, darunter:

i)
Radon- und Thoron-Exposition in Innenräumen an Arbeitsplätzen, in Wohnräumen und sonstigen Gebäude);
ii)
externe Exposition in Innenräumen durch Baustoffe;

c)
Exposition durch Waren, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Tierfuttermitteln und Trinkwasser, die Folgendes enthalten:

i)
Radionuklide aus kontaminierten Bereichen gemäß Buchstabe a oder
ii)
natürlich vorkommende Radionuklide.

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