Artikel 4 RL 2013/60/EU

(1) Ab dem 1. Juli 2014 versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die die Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung und der Erhöhung der funktionalen Sicherheit betreffen, die EG-Typgenehmigung für neue Typen zwei- oder dreirädriger Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften der Richtlinien 2002/24/EG und 97/24/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen.

(2) Ab dem 1. Juli 2014 werden Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrzeuge ausgestellt, die die Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG in der durch Anhang II Nummer 1 der vorliegenden Richtlinie geänderten Fassung erfüllen.

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