Präambel RL 2013/61/EU
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates(3) hat der Europäische Rat bestimmt, dass Mayotte ab dem 1. Januar 2014 den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erhält und damit nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet im Sinne des Artikels 355 Absatz 2 AEUV ist. Nach dieser Änderung des Status finden die unionsrechtlichen Steuervorschriften auf Mayotte Anwendung.
- (2)
- Hinsichtlich der Mehrwertsteuer (MwSt) und der Verbrauchsteuern befindet sich Mayotte in einer ähnlichen Situation wie die anderen französischen Regionen in äußerster Randlage (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion und Saint Martin), die nicht in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(4) und der Richtlinie 2008/118/EG des Rates(5) fallen, und sollte daher ab dem Tag der Änderung seines Status nach dem AEUV vom räumlichen Anwendungsbereich der genannten Richtlinien ausgenommen werden. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG sollten daher entsprechend angepasst und ihre Anwendbarkeit auf die französischen überseeischen Gebiete gleichzeitig präzisiert werden.
- (3)
- Um klarzustellen, dass Mayotte und die anderen französischen Regionen in äußerster Randlage unabhängig von etwaigen Änderungen ihres Status im französischen Recht vom Anwendungsbereich der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG ausgeschlossen sind, sollte in den genannten Richtlinien bezüglich dieser Regionen auf Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 AEUV Bezug genommen werden.
- (4)
- Die Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG sollten daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).
- (4)
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
- (5)
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
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