Artikel 2 RL 2013/63/EU

Durchführung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2015 die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich vom Wortlaut dieser Vorschriften in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.

Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

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