Präambel RL 2013/63/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln(1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Seit der Annahme der Richtlinie 2002/56/EG wurden neue Kartoffelzuchtmethoden entwickelt und die Diagnosewerkzeuge zur Ermittlung von Schadorganismen und die landwirtschaftlichen Praktiken zur Bekämpfung der Ausbreitung von Schadorganismen verbessert.
(2)
Diese technischen Entwicklungen ermöglichen die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, die strengere Anforderungen erfüllen als diejenigen, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG festgelegt sind. Zugleich stehen heute Erkenntnisse über neue Krankheitserreger zur Verfügung und auch das Wissen über bereits bekannte Krankheiten wurde erweitert und es hat sich gezeigt, dass einige Krankheiten strengere Maßnahmen erfordern.
(3)
Vor diesem Hintergrund wurde die Norm der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für die Vermarktung und Kontrolle der Handelsqualität von Pflanzkartoffeln unter Berücksichtigung dieser technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen angenommen(2).
(4)
Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen sollten bestimmte Mindestanforderungen und Toleranzen, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG festgelegt sind, aktualisiert werden und in Anhang II sollten Beschränkungen betreffend die Wurzeltöterkrankheit, Pulverschorf und Pflanzkartoffeln, die übermäßig getrocknet und geschrumpelt sind, aufgenommen werden.
(5)
Seit der Annahme der Richtlinie 2002/56/EG wurden neue wissenschaftliche Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen der Anzahl der Generationen und dem Umfang des Auftretens von Schadorganismen auf Pflanzkartoffeln gewonnen. Die Begrenzung der Anzahl der Generationen ist ein notwendiger Weg zur Minderung des pflanzengesundheitlichen Risikos durch latent vorhandene Schädlinge. Eine solche Begrenzung ist für die Abschwächung dieses Risikos erforderlich; weniger strenge Ersatzmaßnahmen sind nicht verfügbar. Mit maximal sieben Generationen von Vorstufen- und Basispflanzgut wird ein Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis der Vervielfachung einer ausreichenden Anzahl von Pflanzkartoffeln zur Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut einerseits und dem Schutz ihres Gesundheitswerts andererseits erreicht.
(6)
Die Anforderungen in Anhang I betreffend den Schadorganismus Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc. sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 69/464/EWG des Rates(3) geregelt ist. Die Anforderungen in den Anhängen I und II betreffend den Schadorganismus Corynebacterium sepedonicum (Spieck. et Kotth.) Skapt. et. Burkh., dessen Bezeichnung nunmehr Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis et al. lautet, sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 93/85/EWG des Rates(4) geregelt ist. Die Anforderungen in Anhang II betreffend den Schadorganismus Heterodera rostochiensis Woll., dessen Bezeichnung nunmehr Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens lautet, sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 2007/33/EG des Rates(5) geregelt ist. Die Anforderungen in Anhang II betreffend den Schadorganismus Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, dessen Bezeichnung nunmehr Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. lautet, sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 98/57/EG des Rates(6) geregelt ist.
(7)
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG sollten entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(2)

UNECE-NORM S-1 für die Vermarktung und Kontrolle der Handelsqualität von Pflanzkartoffeln, Ausgabe 2011, New York.

(3)

Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 1).

(4)

Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1).

(5)

Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12).

(6)

Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1).

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