Artikel 4 RL 2013/64/EU

Änderungen der Richtlinie 2006/7/EG

Die Richtlinie 2006/7/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

In Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „Mayotte” ) endet die Frist nach Unterabsatz 1 am 31. Dezember 2019.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 31. Dezember 2031 festgelegt.

2.
Dem Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2015 festgelegt.

3.
Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2014 festgelegt.

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