Artikel 4 RL 2013/64/EU
Änderungen der Richtlinie 2006/7/EG
Die Richtlinie 2006/7/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
In Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „Mayotte” ) endet die Frist nach Unterabsatz 1 am 31. Dezember 2019.
- b)
-
Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 31. Dezember 2031 festgelegt.
- 2.
-
Dem Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2015 festgelegt.
- 3.
-
Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2014 festgelegt.
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