Artikel 7 RL 2013/64/EU

Umsetzung

(1) Frankreich erlässt und veröffentlicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, wie folgt:

a)
in Bezug auf Artikel 1 Nummern 1, 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2018;
b)
in Bezug auf Artikel 1 Nummer 5 bis zu den dort in den Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten;
c)
in Bezug auf Artikel 2 bis zum 1. Januar 2014;
d)
in Bezug auf Artikel 3 Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2018;
e)
in Bezug auf Artikel 3 Nummern 2 und 3 bis zu den dort genannten Zeitpunkten;
f)
in Bezug auf Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2018;
g)
in Bezug auf Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b bis zum 30. Juni 2021;
h)
in Bezug auf Artikel 4 Nummern 2 und 3 bis zu den dort genannten Zeitpunkten;
i)
in Bezug auf Artikel 5 bis zum 1. Januar 2014, sofern Frankreich die in diesem Artikel vorgesehene Option nicht nutzt;
j)
in Bezug auf Artikel 6 bis zum 30. Juni 2016.

Frankreich teilt der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn Frankreich diese Vorschriften erlässt, nimmt es in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Frankreich regelt die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Frankreich teilt der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die es auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlässt.

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