Präambel RL 2014/100/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Seeverkehrs kann durch eine effizientere Nutzung von Ressourcen und verstärkte Nutzung elektronischer Informationen verbessert werden.
(2)
Im Interesse der größtmöglichen Effizienz und zur Vermeidung von Doppelarbeit muss auf bestehenden nationalen und Unionsplattformen, technischen Lösungen und Normen aufgebaut werden, um auch die Vorteile bereits getätigter Investitionen nutzen zu können.
(3)
Das auf der Grundlage der Richtlinie 2002/59/EG eingerichtete System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet) ermöglicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union neben der Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs, der Gefahrenabwehr in Häfen und im Seeverkehr, des Umweltschutzes und der Vorsorge gegen Verschmutzungen den Austausch zusätzlicher Informationen zur Erleichterung des effizienten Seeverkehrs.
(4)
Um Kosteneinsparungen zu ermöglichen, die Einsetzung mehrerer Lenkungsgruppen zu vermeiden und von der Erfahrung der hochrangigen Lenkungsgruppe zu profitieren, sollten ihre Verwaltungsgrundsätze und Aufgaben so angepasst werden, dass sie zusätzliche unter die Richtlinie fallende Bereiche abdecken.
(5)
Gemäß der Richtlinie 2002/59/EG müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die Entwicklung und Aktualisierung des Systems der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs auf der Grundlage der beim Betrieb des Systems gesammelten Erfahrungen, seines Potenzials und seiner Funktionen zusammenarbeiten, um das System unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den Informations- und Kommunikationstechnologien zu verbessern.
(6)
Insbesondere bei der Entwicklung eines interoperablen Systems für den Datenaustausch, das Informationen aus dem SafeSeaNet-System und Informationen aus anderen europäischen Überwachungs- und Verfolgungssystemen (CleanSeaNet, das Datenzentrum der Europäischen Union für die Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (LRIT-Datenzentrum der EU) und Thetis), aber auch aus externen Systemen (z. B. satellitengestützte automatische Identifizierungssysteme, AIS) miteinander kombinieren kann und so noch besser integrierte Seeverkehrsdienste ermöglicht, sind Erfahrungen gesammelt und technische Fortschritte erzielt worden. Mehrere Initiativen für satellitengestützte AIS wurden — auch von den Mitgliedstaaten — gestartet, wodurch die operativen Vorteile des Zugangs zu SAT-AIS-Daten bestätigt werden.
(7)
Von der EMSA verwaltete Systeme und Anwendungen sind gemäß den Zugangsrechten, die im Einklang mit der nach Artikel 22a und Anhang III der Richtlinie erarbeiteten und unterhaltenen Dokumentation zur Schnittstellen- und Funktionenansteuerung (IFCD) zugeteilt werden, in der Lage, Behörden der Mitgliedstaaten und EU-Einrichtungen umfassende Informationen, z. B. über Schiffspositionen, gefährliche Ladungen, Umweltverschmutzung usw. zukommen zu lassen sowie Dienstleistungen in Bereichen wie der Küstenwache, der Bekämpfung der Piraterie und der Statistik zu erbringen.
(8)
Die Verwaltung des Systems und seine technologischen Verbesserungen werden regelmäßig mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der hochrangigen Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet erörtert, die durch den Beschluss 2009/584/EG der Kommission(2) eingesetzt wurde. Auch Verbesserungen, die zur technischen Integration der verschiedenen entwickelten Systeme und Anwendungen führen, werden von dieser Gruppe erörtert. Diese Fortschritte und die Prüfung einer integrierten Umgebung für maritime Daten durch die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs haben zu Synergien sowie verbesserten Systemen und Diensten geführt.
(9)
Anhang III der Richtlinie 2002/59/EG sollte daher angepasst werden, um diesen technischen Fortschritten auf der Grundlage der mit SafeSeaNet gewonnen Erfahrungen Rechnung zu tragen.
(10)
In Anhang III der Richtlinie über die Einrichtung eines Überwachungs- und Informationssystems der Union für den Schiffsverkehr, der das System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs betrifft und auf andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union verweist, sollte präzisiert werden, indem die Rechtsakte der Union genannt werden, die derzeit in Zusammenhang mit SafeSeaNet zur Anwendung gelangen, beispielsweise die Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3), die Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4), die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6). In Bezug auf die genannten Rechtsakte kann die Nutzung von SafeSeaNet den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Informationen weiter erleichtern und dürfte die Nutzung des Systems für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs, des Integrierten Informationssystems und einer Plattform zur Gewährleistung der Konvergenz und Interoperabilität der Systeme und Anwendungen für den Seeverkehr, einschließlich weltraumgestützter Technologien, weiter erleichtern.
(11)
Die in dieser Richtlinie aufgezeigten Entwicklungen können auch eine zentrale Rolle beim Aufbau eines gemeinsamen Informationsraums (CISE) für den Seeverkehrsbereich spielen, bei dem es sich um eine freiwillige Zusammenarbeit in der Europäischen Union handelt, deren Ziel es ist, den Informationsaustausch zwischen den an der Meeresüberwachung beteiligten Behörden weiter zu verbessern und zu fördern.
(12)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

(2)

Beschluss 2009/584/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 über die Einsetzung einer hochrangigen Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 63).

(3)

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).

(4)

Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

(5)

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

(6)

Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

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