Präambel RL 2014/101/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Qualität und die Vergleichbarkeit der Methoden, die für die Überwachung von Typparametern angewandt werden, die gemäß der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Überwachung des ökologischen Zustands von Gewässern generiert werden, sollten sichergestellt sein.
- (2)
- Gemäß Anhang V Randnummer 1.3.6 der Richtlinie 2000/60/EG müssen die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden den unter dieser Randnummer aufgeführten internationalen Normen oder anderen nationalen oder internationalen Normen entsprechen, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden. In Anhang V sind die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie vorhandenen internationalen Normen aufgeführt.
- (3)
- Seit der Veröffentlichung der Richtlinie 2000/60/EG hat das Europäische Komitee für Normung (CEN), zum Teil gemeinsam mit der Internationalen Organisation für Normung, mehrere neue Normen veröffentlicht, die biologische Probenahmen von Phytoplankton, Makrophyten und Phytobenthos, benthischen Invertebraten und Fischen sowie hydromorphologische Merkmale betreffen. Diese Normen sollten in Anhang V Randnummer 1.3.6 der Richtlinie 2000/60/EG hinzugefügt werden.
- (4)
- Aufgrund der kontinuierlichen Ausarbeitung neuer und der Aktualisierung bestehender Normen werden mehrere der in Anhang V Randnummer 1.3.6 der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Normen von den CEN-Mitgliedsgremien nicht mehr veröffentlicht und sollten daher gestrichen werden.
- (5)
- Zwei in Anhang V Randnummer 1.3.6 der Richtlinie 2000/60/EG genannte Normen (EN ISO 8689-1:1999 und EN ISO 8689-2:1999 9) betrafen nicht die Überwachung, sondern die biologische Klassifizierung; sie wurden bei der Ausarbeitung der Protokolle zur Festlegung der Klassifikationsgrenzen im Rahmen der gemeinsamen Durchführungsstrategie in Verbindung mit der Richtlinie berücksichtigt und können nun gestrichen werden.
- (6)
- Die Richtlinie 2000/60/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
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