Artikel 2 RL 2014/102/EU

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 erstmals auf Abschlüsse für die Geschäftsjahre angewandt werden, die am 1. Januar 2016 oder während des Kalenderjahres 2016 beginnen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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