Artikel 11 RL 2014/104/EU

Gesamtschuldnerische Haftung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Unternehmen, die durch gemeinschaftliches Handeln gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, gesamtschuldnerisch für den durch diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden haften, mit der Wirkung, dass jedes dieser Unternehmen zum vollständigen Ersatz des Schadens verpflichtet ist, und der Geschädigte das Recht hat, von jedem von ihnen vollständigen Schadensersatz zu verlangen, bis der Schaden vollständig ersetzt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Rechts auf vollständigen Schadensersatz nach Artikel 3, dass in den Fällen, in denen es sich bei dem Rechtsverletzer um ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1) handelt, dieser nur gegenüber seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern haftet, wenn

a)
sein Anteil an dem relevanten Markt in der Zeit der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht stets weniger als 5 % betrug und
b)
die Anwendung der normalen Regeln der gesamtschuldnerischen Haftung seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit unwiederbringlich gefährden und seine Aktiva jeglichen Werts berauben würde.

(3) Die Ausnahme nach Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)
das KMU die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht organisiert oder andere Unternehmen gezwungen hat, sich an der Zuwiderhandlung zu beteiligen, oder
b)
das KMU bereits früher festgestelltermaßen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hatte.

(4) Abweichend von Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ein Kronzeuge gesamtschuldnerisch haftbar ist

a)
gegenüber seinen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten und
b)
gegenüber anderen Geschädigten nur dann, wenn von den anderen Unternehmen, die an derselben Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt waren, kein vollständiger Schadensersatz erlangt werden kann.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die auf Fälle im Rahmen dieses Absatzes anwendbaren Verjährungsfristen angemessen und ausreichend sind, damit die Geschädigten die entsprechenden Klagen erheben können.

(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Rechtsverletzer von anderen Rechtsverletzern einen Ausgleichsbetrag verlangen kann, dessen Höhe anhand ihrer relativen Verantwortung für den durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden bestimmt wird. Der Ausgleichsbetrag eines Rechtsverletzers, dem im Rahmen eines Kronzeugenprogramms der Erlass der Geldbuße zuerkannt wurde, darf nicht höher sein als der Schaden, den er seinen eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten verursacht hat.

(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass, soweit durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht anderen Geschädigten als den unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten der Rechtsverletzer ein Schaden entstanden ist, der Ausgleichsbetrag eines Kronzeugen gegenüber den anderen Rechtsverletzern anhand seiner relativen Verantwortung für diesen Schaden bestimmt wird.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

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