Artikel 8 RL 2014/104/EU

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte wirksam Sanktionen gegen die Parteien, Dritte und ihre rechtlichen Vertreter verhängen können, wenn diese:

a)
die Offenlegungsanordnung eines nationalen Gerichts nicht befolgen oder ihre Befolgung verweigern,
b)
relevante Beweismittel vernichten,
c)
die Erfüllung der mit einer Anordnung eines nationalen Gerichts zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder
d)
gegen die in diesem Kapitel vorgesehenen Beschränkungen der Beweisverwertung verstoßen.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Sanktionen, die von den nationalen Gerichten verhängt werden können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Die Sanktionen für das Verhalten einer Partei in einem Verfahren über Schadensersatzklagen, die nationale Gerichte verhängen können, umfassen unter anderem die Möglichkeit, für die Partei nachteilige Schlussfolgerungen zu ziehen, wie beispielsweise den betreffenden Beweis als erbracht anzusehen, Klagen oder Klageerwiderungen ganz oder teilweise zurückzuweisen und die Partei zur Tragung der Kosten zu verpflichten.

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