Präambel RL 2014/109/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/40/EU muss jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen, sofern sie nicht gemäß Artikel 11 von dieser Verpflichtung ausgenommen ist. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise bestehen unter anderem aus einem der in Anhang I aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einer dazu passenden Farbfotografie aus der Bilderbibliothek in Anhang II der vorgenannten Richtlinie.
- (2)
- Die Richtlinie 2014/40/EU überträgt der Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bilderbibliothek in Anhang II einzurichten und — unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Marktentwicklungen — anzupassen.
- (3)
- Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.
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