Artikel 1 RL 2014/111/EU

Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/15/EG erhält folgende Fassung:

d)
„internationale Übereinkommen” das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS 74) mit Ausnahme des Kapitels XI-2 der Anlage hierzu, das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (MARPOL) mit seinen Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, mit Ausnahme der Absätze 16.1, 18.1 und 19 von Teil 2 des Codes für die Anwendung der IMO-Instrumente und der Abschnitte 1.1, 1.3, 3.9.3.1, 3.9.3.2 und 3.9.3.3 von Teil 2 des IMO-Codes für anerkannte Organisationen, in der jeweils geltenden Fassung.

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