Präambel RL 2014/112/EU
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite (im Folgenden „Sozialpartner” ) können gemäß Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen gemeinsamen Antrag auf Durchführung der von ihnen auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen in unter Artikel 153 AEUV fallenden Angelegenheiten durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission stellen.
- (2)
- Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 haben die Europäische Binnenschifffahrts Union (EBU), die Europäische Schifferorganisation (ESO) und die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF) der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 155 Absatz 1 AEUV Verhandlungen mit Blick auf den Abschluss einer Vereinbarung auf Unionsebene aufzunehmen.
- (3)
- Am 15. Februar 2012 schlossen EBU, ESO und ETF eine Europäische Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (im Folgenden „Vereinbarung” ).
- (4)
- Die Vereinbarung enthielt einen gemeinsamen Antrag, die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 155 Absatz 2 AEUV durchzuführen.
- (5)
- Eine Richtlinie ist das angemessene Instrument für die Durchführung der Vereinbarung.
- (6)
- Die Kommission hat das Europäische Parlament von ihrem Vorschlag unterrichtet.
- (7)
- Die Kommission hat ihren Richtlinienvorschlag entsprechend ihrer Mitteilung vom 20. Mai 1998 über die Anpassung und Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitet, wobei der Repräsentativität der Unterzeichnerparteien und der Rechtmäßigkeit jedes einzelnen Absatzes der Vereinbarung Rechnung getragen wurde.
- (8)
- Um zu einem kohärenten Rechtsrahmen für die Arbeitszeitgestaltung beizutragen, sollten bei der Durchführung dieser Richtlinie das geltende Unionsrecht und angesichts des Inhalts der Vereinbarung insbesondere die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) berücksichtigt werden. In jener Richtlinie sind Mindestvorschriften im Hinblick auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit bei der Arbeitszeitgestaltung festgelegt, die auch für Arbeitnehmer in der Binnenschifffahrt gelten.
- (9)
- Die Mitgliedstaaten sollten den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung dieser Richtlinie übertragen können, sofern die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Schritte einleiten, um zu gewährleisten, dass die Ziele dieser Richtlinie erfüllt werden können.
- (10)
- Diese Richtlinie und die Vereinbarung in deren Anhang enthalten spezifischere Vorschriften im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 2003/88/EG über die Arbeitszeitgestaltung für mobile Arbeitnehmer in der Binnenschifffahrt als die in der letzteren Richtlinie enthaltenen Vorschriften.
- (11)
- Diese Richtlinie sollte unbeschadet etwaiger Unionsvorschriften gelten, die spezifischer sind oder mobilen Arbeitnehmern in der Binnenschifffahrt ein höheres Schutzniveau gewähren.
- (12)
- Diese Richtlinie sollte nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den von der Vereinbarung erfassten Bereichen herangezogen werden.
- (13)
- Diese Richtlinie und die Vereinbarung in deren Anhang enthalten Mindestvorschriften. Die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner sollten günstigere Vorschriften beibehalten oder einführen können.
- (14)
- Diese Richtlinie steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere mit deren Artikel 31.
- (15)
- Da die Ziele dieser Richtlinie, die den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Arbeitnehmern in einem von überwiegend grenzüberschreitenden Tätigkeiten geprägten Sektor gewährleisten soll, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (16)
- Die Durchführung der Vereinbarung trägt zur Erreichung der Ziele des Artikels 151 AEUV bei.
- (17)
- Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union(2) kann der Umstand, dass es eine bestimmte Tätigkeit, auf die sich eine Richtlinie bezieht, in einem Mitgliedstaat nicht gibt, den Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung entbinden, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine angemessene Umsetzung sämtlicher Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten. Sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch die Notwendigkeit, die volle Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, verlangen nämlich, dass alle Mitgliedstaaten die Bestimmungen der betreffenden Richtlinie in einen eindeutigen, genauen und transparenten gesetzlichen Rahmen aufnehmen, der in dem von dieser Richtlinie betroffenen Bereich zwingende Bestimmungen vorsieht. Eine solche Verpflichtung obliegt den Mitgliedstaaten, um jeder Änderung der zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Situation zuvorzukommen und um zu gewährleisten, dass alle Rechtssubjekte in der Gemeinschaft einschließlich derjenigen in den Mitgliedstaaten, in denen eine bestimmte, von einer Richtlinie erfasste Tätigkeit nicht existiert, klar und genau wissen, welche Rechte und Pflichten sie unter allen Umständen haben. Nach der Rechtsprechung ist die Umsetzung einer Richtlinie nur dann nicht erforderlich, wenn sie aus geografischen Gründen gegenstandslos ist. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten die Kommission davon unterrichten.
- (18)
- Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011der Mitgliedstaaten und der Kommission zu „Erläuternde Dokumente” (3) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).
- (2)
Siehe unter anderem das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2010 in der Sache C-343/08, Kommission gegen Tschechische Republik (Slg. 2010, S. I-275).
- (3)
ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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