Präambel RL 2014/11/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von sechswertigem Chrom in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
(2)
Sechswertiges Chrom wird in Alkali-Dispensern zur Verwendung bei der Herstellung von Fotokathoden in Röntgenbildverstärkern verwendet. Die Beseitigung oder Substitution von sechswertigem Chrom bei der Herstellung von Fotokathoden ist nicht möglich, da Substitutionsprodukte und alternative Technologien derzeit nicht in ausreichendem Maße zuverlässig oder verfügbar sind, um die benötigte Produktpalette vollständig abzudecken.
(3)
Ein Teil des sechswertigen Chroms aus der Herstellung von Fotokathoden verbleibt unvermeidlicherweise in dem Produkt, das in den Verkehr gebracht wird.
(4)
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

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