Präambel RL 2014/13/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
- (2)
- Mobile Medizinprodukte sind Medizinprodukte, die von einer benannten Stelle gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates(2) genehmigt wurden und so ausgelegt sind, dass sie während und/oder zwischen Eingriffen in der Hand, auf eigenen Rädern, auf einem Rollwagen oder in einem Fahrzeug, Luftfahrzeug oder Schiff transportiert werden können.
- (3)
- Die Substitution oder Beseitigung von Blei auf bestückten Leiterplatten von mobilen Medizinprodukten ist derzeit technisch nicht praktikabel. Es wird eine befristete Ausnahme für die weitere Verwendung von Bleiloten benötigt, bis im Rahmen weiterer Forschungen Legierungen ermittelt wurden, die über die gesamte normale Lebensdauer von mobilen Medizinprodukten zuverlässig sind.
- (4)
- Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
- (2)
ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.
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