Präambel RL 2014/15/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei, Cadmium und sechswertigem Chrom in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
(2)
Die am häufigsten wiederverwendeten Teile von medizinischen Geräten sind Röntgenröhren, MRT-Spulen, Leiterplatten aus den unterschiedlichsten Arten von Geräten sowie Detektoren und Komponenten von Detektoren (z. B. Strahlendetektoren). Einige dieser Teile enthalten geringe Mengen von Blei, Cadmium und sechswertigem Chrom.
(3)
Ein Vergleich der Umweltauswirkungen der Wiederverwendung erneuerter Teile in den obengenannten Fällen mit denen der Substitution erneuerter Teile durch neue Teile zeigt, dass die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution deren Gesamtvorteile überwiegen würden.
(4)
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

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