Präambel RL 2014/1/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
(2)
Bleipartikel enthaltende Legierungen haben sich als das einzige verlässliche Trockenschmiermittel mit langer Lebensdauer erwiesen, das sich bei Exposition gegen ionisierende Strahlung nicht zersetzt.
(3)
Die derzeitige Verwendung von Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten kann weder beseitigt werden, noch ist ein praktikables Substitutionsprodukt verfügbar.
(4)
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

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