ANHANG I RL 2014/20/EU

Anforderungen an Basis-Kartoffelpflanzgut

1.
Für Basispflanzgut „EU-Klasse S” gelten folgende Anforderungen:

a)
Anforderungen an Pflanzkartoffeln:

i)
der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,1 %;
ii)
der Anteil an Pflanzen, die von Schwarzbeinigkeit befallen sind, beträgt höchstens 0,1 %;
iii)
bei der direkten Nachkommenschaft beträgt der Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen höchstens 1,0 %;
iv)
der Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen und der Anteil an Pflanzen mit durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen betragen zusammengerechnet höchstens 0,2 %;
v)
die Zahl der Generationen, auch Vorstufenpflanzgut auf dem Feld und Basis-Generationen, wird auf fünf begrenzt;
vi)
ist die Generation nicht auf dem amtlichen Etikett angegeben, werden die Kartoffeln der fünften Generation zugerechnet.

b)
Toleranzen bei Partien für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten:

i)
der Anteil an Pflanzkartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse; davon nicht mehr als 0,2 % der Masse mit Nassfäule;
ii)
der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von der Wurzeltöterkrankheit befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;
iii)
der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;
iv)
der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von Pulverschorf befallen sind, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;
v)
der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse;
vi)
der Anteil an Pflanzkartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestaltete oder beschädigte Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;
vii)
der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse;
viii)
der Gesamtanteil an Pflanzkartoffeln mit Toleranzen gemäß den Ziffern i bis vi beträgt höchstens 6,0 % der Masse.

2.
Für Basispflanzgut „EU-Klasse SE” gelten folgende Anforderungen:

a)
Anforderungen an Pflanzkartoffeln:

i)
der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,1 %;
ii)
der Anteil an Pflanzen, die von Schwarzbeinigkeit befallen sind, beträgt höchstens 0,5 %;
iii)
bei der direkten Nachkommenschaft beträgt der Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen höchstens 2,0 %;
iv)
der Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen oder durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen beträgt höchstens 0,5 %;
v)
die Zahl der Generationen, auch Vorstufenpflanzgut auf dem Feld und Basis-Generationen, wird auf sechs begrenzt;
vi)
ist die Generation nicht auf dem amtlichen Etikett angegeben, werden die Kartoffeln der sechsten Generation zugerechnet.

b)
Toleranzen bei Partien für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten:

i)
der Anteil an Pflanzkartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse; davon nicht mehr als 0,2 % der Masse mit Nassfäule;
ii)
der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von der Wurzeltöterkrankheit befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;
iii)
der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;
iv)
der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von Pulverschorf befallen sind, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;
v)
der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse;
vi)
der Anteil an Pflanzkartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestaltete oder beschädigte Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;
vii)
der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse;
viii)
der Gesamtanteil an Pflanzkartoffeln mit Toleranzen gemäß den Ziffern i bis vi beträgt höchstens 6,0 % der Masse.

3.
Für Basispflanzgut „EU-Klasse E” gelten folgende Anforderungen:

a)
Anforderungen an Pflanzkartoffeln:

i)
der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,1 %;
ii)
der Anteil an Pflanzen, die von Schwarzbeinigkeit befallen sind, beträgt höchstens 1,0 %;
iii)
bei der direkten Nachkommenschaft beträgt der Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen höchstens 4,0 %;
iv)
der Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen oder durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen beträgt höchstens 0,8 %;
v)
die Zahl der Generationen, auch Vorstufenpflanzgut auf dem Feld und Basis-Generationen, wird auf sieben begrenzt;
vi)
ist die Generation nicht auf dem amtlichen Etikett angegeben, werden die Kartoffeln der siebten Generation zugerechnet.

b)
Toleranzen bei Partien für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten:

i)
der Anteil an Pflanzkartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse; davon nicht mehr als 0,2 % der Masse mit Nassfäule;
ii)
der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von der Wurzeltöterkrankheit befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;
iii)
der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;
iv)
der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über 10 % der Knollenoberfläche von Pulverschorf befallen sind, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;
v)
der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse;
vi)
der Anteil an Pflanzkartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestaltete oder beschädigte Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;
vii)
der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse;
viii)
der Gesamtanteil an Pflanzkartoffeln mit Toleranzen gemäß den Ziffern i bis vi beträgt höchstens 6,0 % der Masse.

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