Artikel 10 RL 2014/23/EU
Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die an einen öffentlichen Auftraggeber oder an einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a oder einen Verband solcher Körperschaften aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden.
Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die an einen Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dem Wirtschaftsteilnehmer im Einklang mit dem AEUV und den Unionsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang II genannten Tätigkeiten gewährt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels findet Artikel 32 Anwendung, soweit die branchenspezifischen Unionsvorschriften im Sinne des genannten Unterabsatzes keine branchenspezifischen Transparenzpflichten vorsehen.
Gewährt ein Mitgliedstaat einem Wirtschaftsteilnehmer ein ausschließliches Recht zur Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten, so setzt er die Kommission binnen eines Monats nach Gewährung dieses ausschließlichen Rechts hiervon in Kenntnis.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder für Konzessionen im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergeben werden.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, zu deren Vergabe oder Organisation ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber im Rahmen anderer Verfahren als den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen verpflichtet ist; diese können festgelegt sein
- a)
- in einem Rechtsinstrtument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet — wie etwa eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten —, das Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt betrifft;
- b)
- durch eine internationale Organisation.
Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber nach den Beschaffungsvorschriften einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzinstitution vergibt, sofern die betreffenden Konzessionen vollständig von dieser Organisation oder Institution finanziert werden. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Konzessionen durch eine internationale Organisation oder internationale Finanzinstitution einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Rechtsinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes, die hierzu den in Artikel 50 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.
Dieser Absatz gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG.
(5) Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG, die
- a)
- besonderen Verfahrensregeln einer zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung unterliegen;
- b)
- besonderen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands betreffenden Verfahrensregeln einer geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen unterliegen;
- c)
- besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Organisation unterliegen, die für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt, und sie gilt auch nicht für Konzessionen, die von einem Mitgliedstaat nach diesen Regeln vergeben werden müssen.
(6) Diese Richtlinie gilt für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG mit folgenden Ausnahmen:
- a)
- Konzessionen, bei denen die Anwendung dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat verpflichten würde, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder wenn die Vergabe und Durchführung der Konzession als geheim zu erklären sind oder von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß den im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften begleitet sein müssen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wie jene gemäß Absatz 7 garantiert werden können;
- b)
- Konzessionen, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms im Sinne des Artikels 13 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden;
- c)
- Konzessionen, die eine Regierung an eine andere Regierung für in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistungen vergibt, und
- d)
- Konzessionen, die in einem Drittland im Rahmen des Einsatzes von Truppen außerhalb des Gebiets der Union vergeben werden, wenn der Einsatz erfordert, dass diese Konzessionen an im Einsatzgebiet ansässige Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden;
- e)
- gemäß dieser Richtlinie anderweitig ausgeschlossene Konzessionen.
(7) Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die nicht gemäß Absatz 6 anderweitig ausgeschlossen sind, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen garantiert werden kann wie beispielsweise durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stellen.
(8) Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
- a)
- den Erwerb oder die Miete oder die Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;
- b)
- den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle und Hörfunkmediendienste, die von Mediendienstleistern vergeben werden, oder Konzessionen betreffend Sendezeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Mediendienstleister vergeben werden. Für die Zwecke dieses Buchstabens haben die Begriffe „audiovisuelle Mediendienste” und „Mediendienstleister” dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und d der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2). Der Begriff „Sendung” hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2010/13/EU, umfasst jedoch zusätzlich Hörfunksendungen und Hörfunk-Sendematerial. Ferner hat der Begriff „Sendematerial” für die Zwecke dieser Bestimmung dieselbe Bedeutung wie „Sendung” .
- c)
- Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen;
- d)
-
eine der folgenden juristischen Dienstleistungen:
- i)
-
Rechtsvertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG(3) des Rates in
- —
-
einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in einem Mitgliedstaat, in einem Drittstaat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder
- —
-
Gerichtsverfahren vor Gerichten, Gerichtshöfen oder Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder vor internationalen Gerichten, Gerichtshöfen oder Institutionen;
- ii)
- Rechtsberatung zur Vorbereitung eines der unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens genannten Verfahrens oder Rechtsberatung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG erfolgt;
- iii)
- Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;
- iv)
- von Treuhändern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat bestellt oder durch Gesetz bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen;
- v)
- sonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat — wenn auch nur gelegentlich — mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
- e)
- Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4), Zentralbankdienste und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Tätigkeiten;
- f)
- Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten erfolgt oder nicht;
- g)
- Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Nummern fallen: 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung;
- h)
- Dienstleistungen im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Nummern 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen, wenn sie von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden.
(9) Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die ein Mitgliedstaat für Lotteriedienstleistungen, die unter die CPV-Nummer 92351100-7 fallen, einem Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts gewährt hat. Für die Zwecke dieses Absatzes deckt der Begriff „ausschließliches Recht” nicht die ausschließlichen Rechte nach Artikel 7 Absatz 2 ab.
Die Gewährung eines solchen ausschließlichen Rechts ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(10) Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die Auftraggeber zur Durchführung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17).
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
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