Artikel 25 RL 2014/23/EU
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen
Diese Richtlinie gilt nur für Dienstleistungskonzessionen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung die unter die CPV-Nummern 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, vorausgesetzt, dass beide der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die Ergebnisse stehen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zu und
- b)
- die Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber vergütet.
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