Artikel 27 RL 2014/23/EU

Nomenklaturen

(1) Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe erfolgen unter Zugrundelegung des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge” (CPV), das mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) angenommen wurde.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48 delegierte zur Anpassung der in dieser Richtlinie genannten CPV-Nummern zu erlassen, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in diese Richtlinie aufzunehmen sind und diese keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).

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