Artikel 41 RL 2014/23/EU

Zuschlagskriterien

(1) Konzessionen werden auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben, die den in Artikel 3 festgelegten Grundsätzen genügen und sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, so dass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber ermittelt werden kann.

(2) Die Zuschlagskriterien stehen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung und dürfen dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können unter anderem ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien enthalten.

Diese Kriterien müssen mit Anforderungen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der vom Bieter übermittelten Informationen ermöglichen.

Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber überprüft, ob die Angebote die Zuschlagskriterien tatsächlich erfüllen.

(3) Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber gibt die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

Wird dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet, dem zufolge eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit vorgeschlagen wird, die ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte, so kann der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber unbeschadet Unterabsatz 1 ausnahmsweise die Reihenfolge der Zuschlagskriterien ändern, um dieser innovativen Lösung Rechnung zu tragen. In diesem Fall unterrichtet der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber alle Bieter über die geänderte Reihenfolge der Zuschlagskriterien und veröffentlicht unter Einhaltung der Mindestfristen nach Artikel 39 Absatz 4 eine neue Aufforderung zur Angebotsabgabe. Wurden die Zuschlagskriterien zum selben Zeitpunkt wie die Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht, so veröffentlicht der Auftraggeber oder der Auftraggeber unter Einhaltung der Mindestfristen nach Artikel 39 Absatz 3 eine neue Konzessionsbekanntmachung.

Die Änderung der Reihenfolge darf nicht zu Diskriminierung führen.

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