Artikel 50 RL 2014/23/EU

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates(1) eingesetzten Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 71/306/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge (ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15).

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