ANHANG IX RL 2014/23/EU
VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG
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1.
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Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 31 und 32 werden von den öffentlichen Auftraggebern beziehungsweise Auftraggebern an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gesandt und gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht: Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 31 und 32 werden vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 33 Absatz 2 aus.- 2.
- Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen
Die von der Kommission festgelegten Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu” abrufbar.© Europäische Union 1998-2021
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