Artikel 78 RL 2014/24/EU
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für
- a)
- Wettbewerbe, die im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführt werden;
- b)
- Wettbewerbe mit Preisgeldern oder Zahlungen an die Teilnehmer.
In den Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels wird der in Artikel 4 genannte Schwellenwert auf der Grundlage des geschätzten Werts des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer einschließlich etwaiger Preisgelder oder Zahlungen an die Teilnehmer berechnet.
In den Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels ist der Schwellenwert der Gesamtwert dieser Preisgelder und Zahlungen, einschließlich des geschätzten Wertes des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne MwSt., der später nach Artikel 32 Absatz 4 vergeben werden könnte, sofern der öffentliche Auftraggeber seine Absicht einer derartigen Vergabe in der Bekanntmachung des Wettbewerbs angekündigt hat.
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