Artikel 78 RL 2014/24/EU

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für

a)
Wettbewerbe, die im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführt werden;
b)
Wettbewerbe mit Preisgeldern oder Zahlungen an die Teilnehmer.

In den Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels wird der in Artikel 4 genannte Schwellenwert auf der Grundlage des geschätzten Werts des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer einschließlich etwaiger Preisgelder oder Zahlungen an die Teilnehmer berechnet.

In den Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels ist der Schwellenwert der Gesamtwert dieser Preisgelder und Zahlungen, einschließlich des geschätzten Wertes des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne MwSt., der später nach Artikel 32 Absatz 4 vergeben werden könnte, sofern der öffentliche Auftraggeber seine Absicht einer derartigen Vergabe in der Bekanntmachung des Wettbewerbs angekündigt hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.