Artikel 85 RL 2014/24/EU

Nationale Berichterstattung und statistische Informationen

(1) Die Kommission überprüft die Qualität und Vollständigkeit der Daten aus den Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 48, 49, 50, 75 und 79, die in Einklang mit Anhang VIII veröffentlicht werden.

Entsprechen die Qualität und Vollständigkeit der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Daten nicht den Verpflichtungen gemäß Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49, Artikel 50 Absatz 1, Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 3, so fordert die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen an. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die von der Kommission angeforderten fehlenden statistischen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 18. April 2017 und danach alle drei Jahre einen statistischen Bericht für Beschaffungen, die — wenn ihr Wert den geltenden Schwellenwert gemäß Artikel 4 überschritten hätte — unter die Richtlinie gefallen wären, mit Angabe des geschätzten Gesamtwerts solcher Beschaffungen im betreffenden Zeitraum. Diese Schätzung kann sich insbesondere auf Daten stützen, die gemäß nationalen Veröffentlichungsvorschriften verfügbar sind, oder auf stichprobenartige Schätzungen.

Dieser Bericht kann in den Bericht gemäß Artikel 83 Absatz 3 aufgenommen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über ihre institutionelle Organisation im Zusammenhang mit der Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung dieser Richtlinie sowie über nationale Initiativen zur Verfügung, mit denen bezweckt wird, bei der Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe Orientierungshilfen zu geben und Unterstützung zu leisten oder auf Herausforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften zu reagieren.

Diese Informationen können in den Bericht gemäß Artikel 83 Absatz 3 aufgenommen werden.

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