ANHANG VIII RL 2014/24/EU

VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

1.
Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Die in den Artikeln 48, 49, 50, 75 und 79 genannten Bekanntmachungen werden von den öffentlichen Auftraggebern an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gesandt und gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht: Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 48, 49, 50, 75 und 79 sind vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder im Fall einer Vorinformation in einem Beschafferprofil gemäß Artikel 48 Absatz 1 vom öffentlichen Auftraggeber zu veröffentlichen. Der öffentliche Auftraggeber kann diese Informationen außerdem im Internet in einem „Beschafferprofil” gemäß Nummer 2 Buchstabe b veröffentlichen. Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 51 Absatz 5 Unterabsatz 2 aus.

2.
Veröffentlichung zusätzlicher beziehungsweise ergänzender Informationen

a)
Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen die Auftragsunterlagen vollständig im Internet, es sei denn, in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 ist etwas anderes vorgesehen.
b)
Das Beschafferprofil kann eine Vorinformation nach Artikel 48 Absatz 1, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten. Das Beschafferprofil kann ferner eine als Aufruf zum Wettbewerb dienende Vorinformation enthalten, die gemäß Artikel 52 auf nationaler Ebene veröffentlicht wird.

3.
Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen

Die von der Kommission festgelegten Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu” abrufbar.

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