ANHANG XI RL 2014/24/EU

REGISTER (1)

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

für Belgien das „Registre du commerce” / „Handelsregister” und bei Dienstleistungsaufträgen die „Ordres professionnels/Beroepsorden” ;

für Bulgarien das „Търговски регистър” ;

für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík” ;

für Dänemark das „Erhvervsstyrelsen” ;

für Deutschland das „Handelsregister” , die „Handwerksrolle” und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister” , das „Partnerschaftsregister” und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder” ;

für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus” ;

im Fall Irlands kann der Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies” oder des „Registrar of Friendly Societies” oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von den Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firma ausübt;

für Griechenland bei Bauaufträgen das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων — ΜΕΕΠ” des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ), bei Lieferaufträgen das „Βιοτεχνικό ή Εμπορικό ή Βιομηχανικό Επιμελητήριο” und das „Μητρώο Κατασκευαστών Αμυντικού Υλικού” ; bei Dienstleistungsaufträgen kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen bei der Erbringung von Forschungsleistungen das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών” sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών” ;

für Spanien bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen das „Registro Oficial de Licitadores y Empresas Clasificadas del Estado” und bei Lieferaufträgen das „Registro Mercantil” oder im Falle nicht eingetragener natürlicher Personen eine Bescheinigung über eine von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf ausübt;

für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés” und das „Répertoire des métiers” ;

für Kroatien das „Sudski registar” und das „Obrtni registrar” oder bei bestimmten Tätigkeiten eine Bescheinigung, dass die betreffende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit zugelassen ist;

für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato” ; bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auch das „Registro delle commissioni provinciali per l’artigianato” und bei Dienstleistungsaufträgen neben den bereits erwähnten Registern das „Consiglio nazionale degli ordini professionali” ; bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen neben den bereits erwähnten Registern das „Albo nazionale dei gestori ambientali” ;

im Falle Zyperns kann der Wirtschaftsteilnehmer bei Bauaufträgen aufgefordert werden, gemäß dem „Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors Law” eine Bescheinigung des „Council for the Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors (Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνικών Έργων)” vorzulegen; bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen kann der Lieferant beziehungsweise Dienstleister aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies and Official Receiver” (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über eine von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Land, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firma ausübt;

für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs” ;

für Litauen das „Juridinių asmenų registras” ;

für Luxemburg das „Registre aux firmes” und das „Rôle de la Chambre des métiers” ;

für Ungarn das „Cégnyilvántartás” , das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása” und bei Dienstleistungsaufträgen einige „szakmai kamarák nyilvántartása” oder bei bestimmten Tätigkeiten eine Bescheinigung, dass die betreffende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit zugelassen ist;

in Malta erhält der Wirtschaftsteilnehmer eine „numru ta” registrazzjoni tat-Taxxa tal-Valur Miżjud (VAT) u n-numru tal-licenzja ta‘ kummerc“ und im Falle von Personengesellschaften oder Unternehmen eine Eintragungsnummer der „Malta Financial Services Authority” ;

für die Niederlande das „Handelsregister” ;

für Österreich das „Firmenbuch” , das „Gewerberegister” und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern” ;

für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy” ;

für Portugal das „Instituto da Construção e do Imobiliário” (INCI) bei Bauaufträgen und das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas” bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;

für Rumänien das „Registrul Comerțului” ;

für Slowenien das „sodni register” und das „obrtni register” ;

für die Slowakei das „Obchodný register” ;

für Finnland das „Kaupparekisteri” / „Handelsregistret” ;

für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren” ;

im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies” vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er „incorporated” oder „registered” ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über eine von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firma ausübt.

Fußnote(n):

(1)

Für die Zwecke des Artikels 58 Absatz 2 gelten als „Berufs- oder Handelsregister” die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

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