Artikel 10 RL 2014/25/EU
Wasser
(1) In Bezug auf Wasser gilt diese Richtlinie für folgende Tätigkeiten:
- a)
- die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,
- b)
- die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
(2) Diese Richtlinie gilt auch für Aufträge oder Wettbewerbe, die von Auftraggebern vergeben oder ausgerichtet werden, die eine der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben und mit Folgendem im Zusammenhang stehen:
- a)
- mit Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht;
- b)
- mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung.
(3) Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht in den Artikeln 8 bis 11 genannt ist;
- b)
- die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch des Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwassererzeugung des Auftraggebers aus.
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