Artikel 106 RL 2014/25/EU
Umsetzung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 18. April 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 40 Absatz 1 bis zum 18. Oktober 2018 aufschieben, außer für den Fall, dass die Verwendung elektronischer Mittel gemäß Artikel 52, Artikel 53, Artikel 54, Artikel 55 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 2 oder Artikel 73 vorgeschrieben ist.
Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 40 Absatz 1 für zentrale Beschaffungsstellen gemäß Artikel 55 Absatz 3 bis zum 18. April 2017 aufschieben.
Beschließt ein Mitgliedstaat, die Anwendung von Artikel 40 Absatz 1 aufzuschieben, so sieht dieser Mitgliedstaat vor, dass die Auftraggeber für alle Mitteilungen und für den gesamten Informationsaustausch zwischen folgenden Kommunikationsmitteln wählen können:
- a)
- elektronische Mittel gemäß Artikel 40;
- b)
- Postweg oder anderer geeigneter Weg;
- c)
- Fax;
- d)
- eine Kombination dieser Mittel.
(3) Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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