Artikel 20 RL 2014/25/EU
Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe
(1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, bei denen der Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Ausrichtung im Einklang mit anderen als den Beschaffungsverfahren dieser Richtlinie vorzunehmen, die wie folgt festgelegt sind:
- a)
- in einem Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet — wie etwa eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten —, das Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt betrifft;
- b)
- durch eine internationale Organisation.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Rechtsinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes, die hierzu den in Artikel 105 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge hören kann.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge und Wettbewerbe, die der Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der betreffenden Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung vergibt oder durchführt; im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Aufträgen und Wettbewerben durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.
(3) Artikel 27 gilt für Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden. Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht für diese Aufträge und Wettbewerbe.
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