Artikel 26 RL 2014/25/EU

Vergabe von Aufträgen, die verschiedene Tätigkeiten und Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen

(1) Im Fall von Aufträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, können die Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für jede gesonderte Tätigkeit zu vergeben oder aber einen einzigen Auftrag zu vergeben. Falls die Auftraggeber beschließen, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.

Falls die Auftraggeber beschließen, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so kommt Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Anwendung. Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag oder aber eine Reihe getrennter Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Auftrag oder die Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszuschließen.

(2) Bei Aufträgen, die eine dieser Richtlinie unterliegende Tätigkeit sowie eine andere Tätigkeit betreffen, die

a)
der Richtlinie 2009/81/EG oder
b)
Artikel 346 AEUV unterliegt,

kann der Auftrag in den unter Buchstabe a des Unterabsatzes 1 genannten Fällen im Einklang mit der Richtlinie 2009/81/EG und in den unter Buchstabe b genannten Fällen ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden. Dieser Unterabsatz berührt nicht die in der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Schwellenwerte und Ausnahmen.

Die unter Buchstabe a des Unterabsatzes 1 genannten Aufträge, die zusätzlich eine Beschaffung oder andere Elemente umfassen, die unter Artikel 346 AEUV fallen, können ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden.

Allerdings dürfen die Unterabsätze 1 und 2 nur angewandt werden, wenn die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist und die Entscheidung, nur einen einzigen Auftrag zu vergeben, nicht zu dem Zweck getroffen wird, Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie auszuschließen.

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