Artikel 70 RL 2014/25/EU

Vergabebekanntmachung

(1) Ein Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage, nachdem er einen Auftrag vergeben hat oder eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens.

Diese Vergabebekanntmachung muss die Informationen nach Anhang XII enthalten und wird gemäß Artikel 71 veröffentlicht.

(2) Wurde der Aufruf zum Wettbewerb für den entsprechenden Auftrag in Form einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung lanciert und hat der Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung abgedeckt ist, so enthält die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.

Bei Rahmenvereinbarungen im Sinne des Artikels 51 brauchen die Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Auftraggeber Vergabebekanntmachungen mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens vierteljährlich auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung gebündelt veröffentlichen. In diesem Fall versenden die Auftraggeber die Zusammenstellung jeweils spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

Die Auftraggeber verschicken spätestens 30 Tage nach jeder Zuschlagserteilung eine Bekanntmachung über die Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben wurden. Sie können diese Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versenden sie die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

(3) Die gemäß Anhang XII übermittelten, zur Veröffentlichung bestimmten Angaben sind gemäß Anhang IX zu veröffentlichen. Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarungen müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung ( „FuE-Dienstleistungen” ) können die Angaben zur Art und Menge der Dienstleistungen auf Folgendes beschränkt werden:

a)
auf die Angabe „FuE-Dienstleistungen” , sofern der Auftrag im Zuge eines Verhandlungsverfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 50 Buchstabe b vergeben wurde;
b)
auf Angaben in der Bekanntmachung, die mindestens so detailliert sind wie im Aufruf zum Wettbewerb.

(4) Angaben gemäß Anhang XII, die als nicht zur Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, werden nur in vereinfachter Form gemäß Anhang IX für statistische Zwecke veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.