Artikel 77 RL 2014/25/EU

Qualifizierungssystem

(1) Die Auftraggeber, die dies wünschen, können ein Qualifizierungssystem für Wirtschaftsteilnehmer einrichten und betreiben.

Die Auftraggeber, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, sorgen dafür, dass Wirtschaftsteilnehmer die Qualifizierung zu jedem Zeitpunkt beantragen können.

(2) Das in Absatz 1 genannte System kann verschiedene Qualifizierungsstufen umfassen.

Die Auftraggeber legen objektive Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die die Qualifizierung beantragen, sowie objektive Kriterien und Vorschriften für die Funktionsweise des Qualifizierungssystems fest, wie beispielsweise die Aufnahme in das System, die regelmäßige Aktualisierung etwaiger Qualifizierungen und die Dauer der Aufrechterhaltung des Systems.

Beinhalten diese Kriterien technische Spezifikationen, so gelten die Artikel 60 und 62. Die Kriterien und Vorschriften können nach Bedarf aktualisiert werden.

(3) Die Kriterien und Vorschriften, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, sind den Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Aktualisierungen der Kriterien und Vorschriften sind den interessierten Wirtschaftsteilnehmern mitzuteilen.

Stellt ein Auftraggeber fest, dass das Qualifizierungssystem anderer Stellen oder Einrichtungen ihren Anforderungen genügt, so teilt sie den interessierten Wirtschaftsteilnehmern die Namen dieser anderen Stellen oder Einrichtungen mit.

(4) Es wird ein Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsteilnehmer geführt, das in Kategorien entsprechend der Art des Auftrags, für den die Qualifizierung gilt, aufgeteilt werden kann.

(5) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb in Form einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems, werden Aufträge über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter das Qualifizierungssystem fallen, im Zuge nichtoffener Verfahren oder von Verhandlungsverfahren vergeben, bei denen alle Bieter und Teilnehmer unter den bereits gemäß diesem System qualifizierten Bewerbern ausgewählt werden.

(6) Etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Qualifizierung, der Aktualisierung oder der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Qualifizierung für das System erhoben werden, müssen im Verhältnis zu den angefallenen Kosten stehen.

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