Artikel 81 RL 2014/25/EU

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement

(1) Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen — einschließlich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen — erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normreihen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie erkennen auch andere Nachweise über gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen an, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die betreffenden Bescheinigungen aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nicht innerhalb der einschlägigen Fristen beschaffen kann, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den vorgeschriebenen Qualitätssicherungsnormen entsprechen.

(2) Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Union oder auf andere Systeme für das Umweltmanagement, die gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 anerkannt sind, oder andere Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind. Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an.

Hatte ein Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nachweislich keinen Zugang zu diesen Bescheinigungen oder keine Möglichkeit, sie innerhalb der einschlägigen Fristen zu beschaffen, so akzeptiert der Auftraggeber auch andere Umweltmanagementmaßnahmen, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass diese Maßnahmen den nach dem geltenden Umweltmanagementsystem oder Normen für das Umweltmanagement vorgeschriebenen Maßnahmen entsprechen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Informationen über die Unterlagen zur Verfügung, die als Nachweis für die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Qualitäts- und Umweltnormen beizubringen sind.

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