Artikel 84 RL 2014/25/EU

Ungewöhnlich niedrige Angebote

(1) Die Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, die im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern, wenn diese im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheinen.

(2) Die Erläuterungen nach Absatz 1 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

a)
die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistung oder des Bauverfahrens;
b)
die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung der Waren beziehungsweise der Erbringung der Dienstleistung oder bei der Durchführung der Bauleistungen verfügt;
c)
die Originalität der vom Bieter angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen;
d)
die Einhaltung der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verpflichtungen;
e)
die Einhaltung der in Artikel 88 genannten Verpflichtungen;
f)
die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter.

(3) Der Auftraggeber bewertet die vorgelegten Informationen mittels Rücksprache mit dem Bieter. Er kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die beigebrachten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises beziehungsweise der vorgeschlagenen Kosten unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Faktoren nicht zufriedenstellend begründen.

Die Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil es den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 nicht genügt.

(4) Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer vom Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 AEUV vereinbar war. Lehnt der Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten im Wege der Verwaltungszusammenarbeit auf Anfrage alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, wie Gesetze, Vorschriften, allgemein verbindliche Tarifverträge oder nationale technische Normen, über die Nachweise und Unterlagen, die im Hinblick auf in Absatz 2 genannte Einzelheiten beigebracht wurden.

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