ANHANG VII RL 2014/25/EU

IN DEN AUFTRAGSUNTERLAGEN BEI ELEKTRONISCHEN AUKTIONEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (ARTIKEL 53 ABSATZ 4)

Haben Auftraggeber beschlossen, eine elektronische Auktion abzuhalten, so müssen die Auftragsunterlagen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a)
die Komponenten, deren Auftragswerte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;
b)
gegebenenfalls die Grenzen der Werte, die eingereicht werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;
c)
die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;
d)
die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;
e)
die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;
f)
die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

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