ANHANG VII RL 2014/25/EU
IN DEN AUFTRAGSUNTERLAGEN BEI ELEKTRONISCHEN AUKTIONEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (ARTIKEL 53 ABSATZ 4)
Haben Auftraggeber beschlossen, eine elektronische Auktion abzuhalten, so müssen die Auftragsunterlagen mindestens die folgenden Angaben enthalten:- a)
- die Komponenten, deren Auftragswerte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;
- b)
- gegebenenfalls die Grenzen der Werte, die eingereicht werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;
- c)
- die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;
- d)
- die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;
- e)
- die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;
- f)
- die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.
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