ANHANG X RL 2014/25/EU

IN DER BEKANNTMACHUNG ÜBER DAS BESTEHEN EINES QUALIFIZIERUNGSSYSTEMS AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

(gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 68)

1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
2.
Ausgeübte Haupttätigkeit.
3.
Gegebenenfalls Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.
4.
Zweck des Qualifizierungssystems (Beschreibung der Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen oder der entsprechenden Kategorien, die unter Anwendung dieses Systems beschafft werden sollen — CPV-Codes). NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.
5.
Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation entsprechend dem System erfüllen müssen, sowie Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird. Ist die Beschreibung dieser Anforderungen und Prüfmethoden sehr ausführlich und basiert sie auf Unterlagen, die für die interessierten Wirtschaftsteilnehmer zugänglich sind, reichen eine Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen und Methoden und ein Verweis auf diese Unterlagen aus.
6.
Dauer der Gültigkeit des Qualifizierungssystems und Formalitäten für seine Verlängerung.
7.
Angabe darüber, ob die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient.
8.
Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte und Unterlagen über das Qualifizierungssystem verfügbar sind (wenn es sich um eine andere als die unter Nummer 1 genannten Anschriften handelt).
9.
Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen beziehungsweise erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
10.
Sofern bekannt, die Zuschlagskriterien nach Artikel 82. Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien genannt werden, wenn sie nicht in den Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung enthalten sind.
11.
Gegebenenfalls Angaben, ob

a)
eine elektronische Einreichung der Angebote oder Anträge auf Teilnahme gefordert beziehungsweise akzeptiert wird;
b)
Aufträge elektronisch erteilt werden;
c)
die Rechnungstellung elektronisch erfolgt;
d)
die elektronische Zahlung akzeptiert wird.

12.
Sonstige einschlägige Auskünfte.

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