Artikel 10 RL 2014/26/EU

Pflichten der die Geschäfte der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung führenden Personen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung alle notwendigen Vorkehrungen dafür trifft, dass die Personen, die die Geschäfte dieser Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung führen, diese Aufgabe solide, umsichtig und angemessen unter Verwendung solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interner Kontrollmechanismen erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Verfahren festlegen und anwenden, um Interessenkonflikte zu vermeiden und für den Fall, dass Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen zu können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die kollektiven Interessen der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertretenen Rechtsinhaber auswirken.

Zu den Verfahren nach Unterabsatz 1 gehört die jährliche Abgabe einer individuellen Erklärung der in Absatz 1 genannten Personen gegenüber der Mitgliederhauptversammlung, die folgende Angaben enthält:

a)
Beteiligungen an der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung,
b)
von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogene Vergütungen einschließlich Versorgungszahlungen, Sachleistungen und sonstige Leistungen,
c)
in der Eigenschaft als Rechtsinhaber von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im abgelaufenen Geschäftsjahr erhaltene Beträge,
d)
eine Erklärung zu einem etwaigen tatsächlichen oder möglichen Konflikt zwischen persönlichen Interessen und den Interessen der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder zwischen Pflichten gegenüber der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und Pflichten gegenüber einer anderen natürlichen oder juristischen Person.

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